06.12.2023

Achtung Frist!

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Inflationsausgleich für Tarifbeschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell

Tariflich beschäftigten Mitgliedern, welche sich zu einem Zeitpunkt zwischen Mai 2023 und Februar 2024 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden oder noch befinden, empfehlen wir, einen Antrag auf Einbringung der nicht ausgezahlten Hälfte des Inflationsausgleichs in das Wertguthaben an den Arbeitgeber zu richten.

Tarifbeschäftigte in Altersteilzeit erhalten - auch wenn sie in der Arbeitsphase des Blockmodells unverändert voll arbeiten - die Inflationsausgleichsprämie nach TV Inflationsausgleich (in Folge des diesjährigen Tarifabschlusses TVöD VKA/Bund) lediglich anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeit. Ausgezahlt wurde / wird also in der Regel die Hälfte, das waren 620,00 Euro im Juni 2023 sowie ab Juli 2023 bis längstens Februar 2024 monatlich jeweils 110,00 Euro. Die andere Hälfte muss nach Rechtsauffassung der Gewerkschaften von den Arbeitgebern in das sozialversicherungsrechtliche Wertguthaben eingestellt und in der Freistellungsphase ausgezahlt werden.

Die Kommunalen Arbeitgeberverbände vertreten mittlerweile die geänderte Auffassung, wonach keine Einstellung der hälftigen Inflationsausgleichsprämie in das Wertguthaben erfolgen muss. Sie stützen sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.03.2023 (BAG 9 AZR 106/22) zur Corona-Sonderzahlung 2020. Bislang liegt nur der Tenor dieser Entscheidung vor. Daraus schließen die Kommunalen Arbeitgeberverbände, dass die hälftige Auszahlung insgesamt „schuldbefreiend“ erfolge und keine Einstellung in das Wertguthaben vorzunehmen sei.

Die komba rät ihren Mitgliedern in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit daher vorsorglich zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD gegenüber ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag zu stellen. Formuliert werden könnte etwa:

Hiermit beantrage ich, dass die zurückbehaltene Hälfte der einmaligen sowie der monatlichen Inflationsausgleichsprämie (siehe §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich) in das Wertguthaben eingestellt wird.

Ein solcher Antrag ist innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD und somit vor Ablauf des Jahres 2023 geltend zu machen.

Mit Bekanntgabe der Urteilsbegründung durch das BAG werden wir prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidung des BAG konkret auf die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich und das Wertguthaben hat und Sie hierüber informieren.

So viel zunächst einmal als allgemeine Informationen. Melden Sie sich gerne in unserer Münchner Landesgeschäftsstelle (lg.bayern(at)komba.de oder 089/770253), sofern Sie Rückfragen haben.

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Kontakt

KOMBA-Gewerkschaft Bayern
Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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