06.12.2023

Neuer Orts- und Familienzuschlag

© martaposemuckel/pixabay.de

Folgeänderungen für Ruhestandsbeamte

Wie bereits in früheren Ausgaben der KOMBA BAYERN Nachrichten berichtet, trat zum 1. April 2023 das Gesetz zur Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 in Kraft. Das System des Familienzuschlags für Beamtinnen und Beamte in Bayern hat sich damit grundlegend geändert. Die Neuregelungen haben auch Änderungen in der Beamtenversorgung zur Folge. Nachfolgend ein Überblick.

Was ändert sich durch das Gesetz?

Kernelement der Neuregelung ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag. Das bedeutet, dass künftig neben dem Familienstand und der Anzahl der Kinder auch der Wohnort für die Bemessung der Bezüge relevant ist. Hierfür unterscheiden die Tabellen des Orts- und Familienzuschlags zwischen sieben Ortsklassen, die sich nach den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes richten. Die Zuordnung zur Ortsklasse richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten eines Monats. Gemeinden mit über10.000 Einwohnern werden selbst einer Mietenstufe zugeordnet, kleinere Gemeinden werden übe den Landkreis zugeordnet.

Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Witwe oder des Witwers maßgebend. Besteht nur Anspruch auf Waisengeld, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers.

Orts- und Familienzuschlag der Stufe L und V

Die Stufen L (ledig) und V (verheiratet) zählen zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen. Bei der Berechnung des Witwengeldes ist beim zugrunde zu legenden Ruhegehalt grundsätzlich die Stufe L maßgebend.

Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 ff.

Besteht Anspruch auf den Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 ff. (für Kinder sowie in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige Angehörige), wird dieser neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld bzw. Unterhaltsbetrag in voller Höhe gewährt.

 

Wurde zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsurhebers ein Angehöriger gepflegt, wird die entsprechende Stufe auch bei der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt, wenn die Pflege durch die Witwe oder des Witwers oder Waise fortgeführt wird.

Bei mehreren Berechtigten mit Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach dem Versorgungsurheber (beispielsweise Witwe, versorgungsrechtliche Vollwaise) ist der Orts- und Familienzuschlag nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder bzw. Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Besitzstandsregelungen

Versorgungsberechtigten, die zum Inkrafttreten der Neuregelung Anspruch auf einen Familienzuschlag nach altem Recht hatten, wird im Wege der Besitzstandswahrung der nach der bisherigen Rechtslage gewährte Betrag weiter gewährt, sofern dieser die betragsmäßige Summe des „neuen“ Orts- und Familienzuschlags übersteigt. Die wichtigsten Regelungen dabei:

  • Wird zum Stichtag (31. März 2023) eine Differenz festgestellt, wird eine Besitzstandszulage gewährt
  • Wird zum Stichtag kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgestellt, kann auch bei Änderungen in den Anspruchsverhältnissen nach dem Stichtag keine Besitzstandszulage mehr entstehen
  • Nachträgliche Änderungen, die in einen Zeitraum vor dem Stichtag zurückwirken, sind hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Besitzstandszulage erneut zu prüfen
  • Wird zum Stichtag eine Besitzstandsregelung festgestellt, wirken sich nach dem Stichtag liegende Änderungen in den Anspruchsverhältnissen (z.B. Wohnsitzwechsel, Änderungen beim Familienstand) ab dem Änderungszeitpunkt auf die Höhe der Besitzstandszulage aus.
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Fax: 089 7250957
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