25.08.2023

Tarifabschluss TVöD VKA/Bund 2023

Altersteilzeit bleibt möglich nach Regelungen des Altersteilzeitgesetzes © geralt/pixabay.com

Schicksal der Altersteilzeit im Arbeitnehmerbereich nach Wegfall des TV FlexAZ

Unsere Münchner Landesgeschäftsstelle erreichen seit einigen Wochen immer wieder Anfragen unserer Mitglieder zum Thema Wegfall des TV FlexAZ / Möglichkeiten zur weiteren Vereinbarung von Altersteilzeit. Aus diesem Grunde informieren wir im Folgenden über die neuesten Entwicklungen bei diesem Themenkomplex.

Zunächst ein kurzer Rückblick

Im Rahmen des Tarifabschlusses VKA/Bund 2023 ist eine Verlängerung des Geltungszeitraums des TV FlexAZ – trotz entsprechender Bemühungen seitens der Arbeitnehmerseite – leider nicht erreicht worden. Argument der Arbeitgeberseite war vor allem, dass Altersteilzeit als Mittel der Arbeitsförderung in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gedacht gewesen sei und im Rahmen des derzeitigen Fachkräftemangels somit eher kontraproduktiv wirke. Basierend hierauf war die Arbeitgeberseite nicht bzw. nur unter verhältnismäßig „hohen Kosten“ bereit, den TV FlexAZ zu verlängern. Beispielhaft war im Gespräch, bei einer Verlängerung des TV FlexAZ die Anhebung der Gehälter nicht zum 1. März, sondern erst zum 1. April 2024 vorzunehmen. Das war für die Gewerkschaften kein annehmbarer Vorschlag, da in diesem Falle die Beschäftigten im Monat März 2024 weniger Lohn als im Monat Februar 2024 erhalten hätten.

Nun zur geltenden Rechtslage

Das Auslaufen des TV FlexAZ bedeutet zunächst einmal, dass die Regelungen des TV FlexAZ nicht mehr angewendet werden dürfen. Altersteilzeitvereinbarungen mit Beginn ab 1. Januar 2023 können damit nicht mehr auf den TV FlexAZ gestützt werden. Entsprechende (auch stillschweigend auf TV FlexAZ gestützte) Anträge auf Altersteilzeit müssen von der Arbeitgeberseite abgelehnt werden. (Fälschlicherweise) bereits genehmigte Altersteilzeitverhältnisse müssen korrigiert werden.

Auch über die Vereinbarung von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen kann eine Weitergeltung des TV FlexAZ nicht erreicht werden. Ob darüber hinaus eine Sperrwirkung nach Art. 73 Abs. 1 S. 2 BayPVG besteht, ist zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebenden strittig.

Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern (KAV) informierte nun mit Rundschreiben A 5/2023 darüber, dass in Abstimmung mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände jedoch die Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen auf Basis des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) im Einzelfall möglich sei.

Rechtsansprüche auf Abschluss von Altersteilzeitverhältnisse auf Seiten der Beschäftigten bestehen derzeit prinzipiell aber nicht, da das AltTZG solche nicht vorsieht. Es existiert insbesondere keine Quotenregelung. Das bedeutet, dass Altersteilzeitverhältnisse derzeit allein einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können. Später einmal - wenn sich bei einem Arbeitgeber eine gewisse Vorgehensweise etabliert hat - können bei diesem Arbeitgeber aber unter Umständen Ansprüche auf Gleichbehandlung bestehen.

Zur möglichen Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen nach dem AltTZG, führt der KAV (auszugsweise) aus:

5.3 Voraussetzungen der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz
(…)
• Ein Beginn der Altersteilzeit kann frühestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgen, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AltTZG,
• die Altersteilzeit muss zumindest solange vereinbart sein, bis eine Altersrente mit oder ohne Abschlag bezogen werden kann, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG,
• Altersteilzeit im Blockmodell kann nur für eine Höchstdauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden, § 2 Abs. 2 AltTZG),
• die wöchentliche Arbeitszeit in der Altersteilzeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).
(…)

5.4 Modelle der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz
(…)
Zu beachten ist aber, dass bei Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Altersteilzeitarbeit im Blockmodell – nicht wie nach dem TV FlexAZ für die Dauer von fünf Jahren –, sondern nur für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, bestehend aus je anderthalb Jahren Arbeits- und Freizeitphase, vereinbart werden kann (…)
Wie bereits im Verbandsrundschreiben A 4/2023 dargestellt ist auch eine Kombination aus Teilzeitmodell und Blockmodell möglich. Die während des Altersteilzeitverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie teilweise durchgehend erbracht wird, also im Teilzeitmodell, und teilweise im Blockmodell.
Beispiel zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit für sieben Jahre im kombinierten Block- und Teilzeitmodell:
• Arbeitsphase (Vollzeit) 01.07.2023 – 31.12.2024
• Arbeitsphase (hälftige Teilzeit) 01.01.2025 – 31.12.2028
• Freistellungsphase 01.01.2029 – 30.06.2030

5.5 Entgelt bei Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz
Das Altersteilzeitgesetz setzt voraus, dass das Altersteilzeitentgelt sowie der 20%ige Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG fortlaufend gezahlt wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AltTZG).
Zu vergüten ist die halbierte Arbeitszeit, so dass die Hälfte des ursprünglichen Arbeitsentgeltes verteilt auf die gesamte Dauer der Altersteilzeitarbeit – auch während einer Freistellungsphase – zu zahlen ist. (…)
Das den Altersteilzeitbeschäftigten zustehende Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit ist um 20 Prozent aufzustocken. (…)
Der Arbeitgeber ist zudem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG verpflichtet, zusätzliche Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung mindestens in der Höhe des Beitrags zu zahlen, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. (…)

Wir gehen davon aus, dass die einzelnen Arbeitgeber sich derzeit Gedanken machen, ob und in welchem Maße bzw. unter welchen personalpolitischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sie Altersteilzeitverhältnisse künftig vereinbaren möchten. Diese Überlegungen werden unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen, weshalb wir interessierten Mitgliedern bzw. Mitgliedern, welche bereits einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben, zu etwas Geduld raten würden.

Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir an dieser Stelle aber noch einmal hervorheben, dass derzeit keinerlei Rechtsansprüche seitens der Beschäftigten bestehen. Wenn ein Arbeitgeber sich entscheidet, künftig keine Altersteilzeitverhältnisse mehr zu vereinbaren, so kann hiergegen weder von Seiten des Beschäftigten noch von Seiten der Personalvertretung mit rechtlichen Mitteln vorgegangen werden.

Selbstverständlich können sich Personalräte vor Ort aber dennoch beim Arbeitgeber dafür einsetzen, dass dieser Anträge auf Altersteilzeit möglichst wohlwollend prüft und verbescheidet.

So viel zunächst einmal als allgemeine Informationen. Melden Sie sich gerne in unserer Münchner Landesgeschäftsstelle ( oder 089/770253), sofern Sie Rückfragen haben oder weitere Informationen wünschen.

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Fax: 089 7250957
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