01.02.2024

Besoldungs- und Versorgungsanpassung

© geralt / pixabay.com
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2024/2025 liegt vor

Im Rahmen der Ressortanhörung hat das Bayerische Finanzministerium am 30. Januar 2024 auch dem Bayerischen Beamtenbund (Verbandsinformation) einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigen des öffentlichen Dienstes der Länder nun zeitgleich und systemgerecht auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten übertragen werden soll.

 

 

Der Gesetzentwurf sieht vor

  • Erhöhung der Besoldung ab 1. November 2024 um 200 Euro und eine
  • lineare Anpassung der Besoldung ab 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht.

Anwärterinnen und Anwärter erhalten anstelle der linearen Anhebung ab 1. November 2024 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 100 Euro und ab 1. Februar 2025 eine weitere Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 Euro.

Darüber hinaus erhalten Beamte und Beamtinnen, Anwärter und Anwärterinnen zusätzlich zur Erhöhung der Bezüge eine Sonderzahlung (Inflationsausgleichszahlung) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger/-innen, die diese Sonderzahlung nach ihren jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds erhalten.

Für die Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 2023 beträgt die Inflationsausgleichszahlung einmalig für Beamtinnen und Beamte 1.800 Euro, für Anwärterinnen und Anwärter 1.000 Euro. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Einmalzahlung anteilig. Voraussetzung für aktive Beamte ist, dass am Stichtag 09.12.2023 ein Beamtenverhältnis bestanden hat und in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat.

Für den Zeitraum Januar 2024 bis Oktober 2024 erhalten Beamtinnen und Beamte Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von je 120 Euro, Anwärterinnen und Anwärter je 50 Euro.  Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Monat an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat.

Bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile bleiben die Inflationsausgleichszahlungen unberücksichtigt, sie werden z. B. nicht in die jährlichen Sonderzahlungen (sog. Weihnachtsgeld) oder bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags einbezogen.

Der Gesetzentwurf wird derzeit in den Ressorts abgestimmt und geht dann nochmals in die Verbändeanhörung, bevor das Gesetz vom Landtag beraten und beschlossen werden kann.

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