Rechtsschutzordnung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung.
(2)    Die Hinterbliebenen von Mitgliedern, die bei ihrem Ableben der KOMBA-Gewerkschaft Bayern angehörten, erhalten Rechtsschutz in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds oder die Festsetzung der Witwen- oder Waisenbezüge beziehen.

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes

(1)    Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
(2)    Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche und mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft.
(3)    Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und diesem Verfahren vorausgehende Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

(1)    Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitglieds im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählen auch Fragen des unmittelbaren berufsbezogenen Sozialversicherungsrechts einschließlich der Fragen des Grades der Behinderung und der Erwerbsminderung sowie der Feststellung des Pflegegrades sowie die Tätigkeiten als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend– und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeiten als Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensleute für Schwerbehinderte.
(2)    In Disziplinar- und in Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren wird Verfahrensrechtsschutz nur gewährt, wenn es sich nicht um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind möglich.
(3)    Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Angelegenheit offenbar aussichtslos ist oder die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern zuwiderläuft.
(4)    Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall nach Erwerb der Mitgliedschaft entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.
(5)    Rechtsschutz kann nur Mitgliedern gewährt werden, die ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.
(6)    Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 dieser Rechtsschutzordnung durch Dritte, insbesondere durch den Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung.

§ 4 Rechtsschutzkosten

(1)    Die Rechtsberatung wird grundsätzlich kostenlos erteilt.
(2)    Der Verfahrensrechtsschutz wird ebenfalls grundsätzlich kostenlos gewährt. Er umfasst in der Regel nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.
(3)    Soweit in besonders begründeten Einzelfällen in Abweichung von § 9 Abs. 2 Zuschüsse zur Prozessführung gewährt werden oder für die Rechtsberatung oder außergerichtliche Vertretung im Einvernehmen mit der Rechtsschutzkommission ein Rechtsanwalt beauftragt wird, entscheidet die Rechtsschutzkommission über die Höhe des Zuschusses zu den für die Rechtsvertretung anfallenden Kosten.

§ 5 Anspruch und Haftung

(1)    Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern, ihrer Organe und Angestellten im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
(2)    Bei Ablehnung des beantragten Rechtsschutzes durch die Rechtsschutzkommission ist innerhalb eines Monats die Anrufung des Hauptausschusses zulässig, der über den Antrag entscheidet.


§ 6 Verfahren

(1)    Anträge auf Rechtsschutz sind schriftlich und rechtzeitig zu stellen und in der Regel über den zuständigen Kreisverband mit dessen Stellungnahme an die Geschäftsstelle zu richten.
(2)    Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Einer gesonderten Bewilligung bedarf es nicht, wenn allein die Gegenseite Rechtsmittel einlegt. Die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln ist ausschließlich Sache des Mitglieds.
(3)    Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende und vollständige Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.
(4)    Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die Rechtsschutzkommission die Art der Prozessvertretung.
(5)    Die im Rechtsschutz geführten Verfahren werden durch die KOMBA-Gewerkschaft Bayern begleitet. Auf deren Verlangen sind ihr sämtliche Schriftsätze, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen nebst Protokollen in Kopie zuzusenden.
(6)    Vergleiche bedürfen der Einwilligung der Rechtsschutzkommission. Wird diese nicht vor Abschluss des Vergleichs eingeholt, so hat die KOMBA BAYERN für die vergleichsbedingten Kosten grundsätzlich nicht einzutreten.
(7)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Mitglieds tun.

§ 7 Kostenabrechnung

(1)    Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Die durch Honorarvereinbarung entstehenden Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Rechtsschutzkommission hat das Mitglied zum Abschluss einer Honorarvereinbarung ermächtigt, weil die gesetzlichen Gebühren der Bedeutung der Sache und dem mit ihr verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand nicht gerecht werden.
(2)    Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Mitglied verpflichtet, diese Kosten in Abstimmung mit der KOMBA-Gewerkschaft Bayern einzuziehen und an diese in Höhe der für den Rechtsschutz aufgewendeten Kosten abzuführen.

§ 8 Entzug des Rechtsschutzes

(1)    Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn
a)    er aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt worden ist;
b)    eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in dem konkreten Rechtsschutzanliegen ausgeschlossen scheint
c)    das Rechtsschutzanliegen mutwillig veranlasst wurde
d)    das Mitglied den Vorschriften der Rechtsschutzordnung zuwiderhandelt;
e)    das Mitglied aus der KOMBA-Gewerkschaft Bayern ausscheidet;
f)    die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos wird.
(2)    In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) bis e) sind die bereits entstandenen Rechtsschutzkosten zurückzuerstatten. Entstandene Rechtsschutzkosten sind ebenfalls zurückzuerstatten, wenn das Mitglied vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Rechtsstreits freiwillig aus der KOMBA-Gewerkschaft Bayern ausscheidet.

§ 9 Abwicklung des Rechtsschutzes

(1)    Über die Bewilligung des Rechtsschutzes entscheidet die Rechtsschutzkommission der KOMBA-Gewerkschaft Bayern. Die Aufgaben der Rechtsschutzkommission werden vom Vorstand wahrgenommen.
(2)    Bei der Durchführung des Rechtsschutzes bedient sich die KOMBA-Gewerkschaft Bayern des Dienstleistungszentrums Süd des dbb in der Weise, dass die dort tätigen Juristen auf Veranlassung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen.
(3)    Ist der Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat/Ordnungswidrigkeit Gegenstand des Rechtsschutzes, kann das Mitglied zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der Sach- und Personalkostenpauschale (in Höhe von derzeit 400.- Euro) herangezogen werden, sofern das Mitglied rechtskräftig verurteilt wird. Einer Verurteilung steht eine das Verfahren beendende Maßnahme gleich, die strafrechtliche Verfahrenskosten auslöst (Strafbefehl, Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Einstellung unter Strafvorbehalt). Für Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs einer vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung gilt dies entsprechend.
(4)    Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr vom Dienstleistungszentrum betreut werden können (z.B. wegen Anwaltszwangs), wird der Rechtsschutzfall über die KOMBA-Gewerkschaft Bayern abgewickelt. Dazu gehört unter anderem, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit der Rechtsschutzkommission erfolgt.
(5)    Wird im Einzelfall die Rechtsschutzangelegenheit vom dbb und der KOMBA-Gewerkschaft Bayern unterschiedlich beurteilt, beschließt die Rechtsschutzkommission der KOMBA-Gewerkschaft Bayern über die Gewährung des Rechtsschutzes. Gleiches gilt, wenn im Einzelfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz der Vertretungsmöglichkeit durch das Dienstleistungszentrum aus zwingenden Gründen als unerlässlich erscheint. In diesen Fällen kann die Rechtsschutzgewährung an die Bedingung geknüpft werden, dass das Mitglied einen Teil der Kosten übernimmt.



§ 10 In-Kraft-Treten


(1)    Diese Rechtsschutzordnung wurde vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 9./10. November 2018 beschlossen und tritt zum 1. Dezember 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsschutzordnung in der Fassung vom 1. November 2010 außer Kraft.

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Kontakt

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Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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