Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Stellung


(1    )Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern ist die Gewerkschaft der kommunalen Beamten und Arbeitnehmer in Bayern.
(2)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern ist Mitglied des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) und der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba).
(3)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern hat ihren Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
(4)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern steht zum demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Aufgaben

(1)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern vertritt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinteressen der Mitglieder unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch Einflussnahme auf die Gesetzgebung und den Abschluss von Tarifverträgen. Tarifverhandlungen und der Abschluss von Tarifverträgen erfolgen im Zusammenwirken mit der dbb tarifunion.
(2)    Sie verfolgt keine auf Gewinn ausgerichteten wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder der KOMBA-Gewerkschaft Bayern können werden
    - Beschäftigte (Beamte, Angestellte, Arbeiter)
    - ehemalige Beschäftigte im Ruhestand
    - Hinterbliebene von ehemaligen Beschäftigten
von
- kommunalen Gebietskörperschaften,
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften,
- Betrieben, deren Anteile sich überwiegend im Besitz kommunaler Gebietskörperschaften befinden,
- privaten Dienstleistungsunternehmen, die Aufgaben oder Aufgabenbereiche von kommunalen
  Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
  sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften ganz oder überwiegend übernommen haben.
(2)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Sie wird mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises vollzogen. Jedes Mitglied erhält eine Satzung.
(3)    Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Aufnahme das Wohl und Ansehen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern geschädigt wird. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Hauptausschuss eingelegt werden. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrags gilt § 4 Abs. 3 S. 1 entsprechend.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der KOMBA-Gewerkschaft Bayern. Der Austritt ist vor Ablauf eines Kalendervierteljahres zum Schluss des folgenden Kalendervierteljahres schriftlich zu erklären. Der Austritt vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt ist ausgeschlossen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht beim Übertritt in eine andere Fachgewerkschaft des dbb bzw. beim Ausscheiden aus dem Organisationsbereich (§ 3 Abs. 1) der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
(2)    Der Vorstand hat das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes aus der KOMBA-Gewerkschaft Bayern nach Anhörung des Betroffenen zu beschließen, wenn es
    a)     trotz Aufforderung nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Monaten die Beiträge nicht bezahlt,
    b)     das Wohl und Ansehen der KOMBA Gewerkschaft Bayern schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt.
(3)    Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss aus der KOMBA-Gewerkschaft Bayern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Vorstand zulässig. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von vier Wochen weitere Beschwerde beim Hauptausschuss eingelegt werden.
(4)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an die KOMBA-Gewerkschaft Bayern. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sie.

§ 5 Ehrungen

Die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Gewerkschaftstag. Weitere Ehrungen können für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste um die KOMBA-Gewerkschaft Bayern erfolgen. Die Art und Durchführung dieser Ehrungen wird durch Beschluss des Hauptausschusses geregelt.
Ehrungen durch Kreisverbände werden dadurch nicht berührt.

§ 6 Beitrag

(1)    Für die Beschlußfassung über den Beitrag ist ausschließlich der Gewerkschaftstag (§ 17 Abs. 1 Buchstabe f) zuständig. Er erlässt die Beitragsordnung.
(2)    In der Beitragsordnung werden die Beitragsbasis und die Anpassung der Beiträge an die Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst für die Zeit zwischen den Gewerkschaftstagen festgelegt.
(3)    Die Kreisverbände sollen einen Zuschlag zum Beitrag erheben. Über diesen Zuschlag, dessen Höhe die Generalversammlung beschließt, verfügt der Kreisverband. Für Beamtenanwärter und Auszubildende wird kein örtlicher Zuschlag erhoben.
(4)    Der Beitrag ist eine Bringschuld, sofern er nicht im Beitragseinzugsverfahren eingehoben wird. Er ist monatlich zu entrichten.
(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Änderungen, die sich auf den Beitrag auswirken, mitzuteilen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1)    Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern in Anspruch zu nehmen.
(2)    Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Aufgaben der KOMBA-Gewerkschaft Bayern zu fördern und zu unterstützen.

§ 8 KOMBA-Jugend Bayern


(1)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern fördert und unterstützt die Arbeit der KOMBA-Jugend Bayern.
(2)    Für die Arbeit und Organisation der Jugend gilt die Satzung der KOMBA-Jugend Bayern, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.

§ 9 Beamtenrechtsausschuss

(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Beamtenrechtsausschuss.
(2)    Der Beamtenrechtsausschuss behandelt alle beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.

§ 10 Tarifausschuss, Arbeitskampfordnung


(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Tarifausschuss.
(2)    Der Tarifausschuss behandelt alle arbeits- und tarifrechtlichen Fragen und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
(3)    Für die KOMBA-Gewerkschaft Bayern ist die Arbeitskampfordnung der komba gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.
(4)    Die Landesstreikleitung wird von Vorstand berufen. Die Landesstreikleitung bedient sich örtlicher Streikleitungen.
(5)    Die Arbeitskampfordnung der komba gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst ist als Anhang der Satzung anzufügen.

§ 11 Frauenausschuss


(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Frauenausschuss.
(2)    Der Frauenausschuss behandelt alle speziell weibliche Mitglieder betreffenden Fragen und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
§ 11 a Seniorenausschuss

(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Seniorenausschuss.
(2)    Der Seniorenausschuss behandelt alle Fragen, die speziell Senioren betreffen und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.

§ 11 b Feuerwehrausschuss

(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Feuerwehrausschuss.
(2)    Der Feuerwehrausschuss behandelt alle Fragen, die speziell Beschäftigte des feuerwehrtechnischen Dienstes betreffen und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.

§ 11 c Ausschuss für Gesundheit, Alten- und Krankenpflege

(1)    Der Hauptausschuss benennt einen Ausschuss für Gesundheit, Alten- und Krankenpflege.
(2)    Der Ausschuss für Gesundheit, Alten- und Krankenpflege behandelt alle Fragen aus dem Bereich Gesundheit, Alten- und Krankenpflege und berät die Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.

§ 12 Fachsprecher

Zur Bearbeitung berufsspezifischer Fragestellungen können durch Beschluss des Hauptausschusses Fachbereiche eingerichtet und hierfür Landesbeauftragte bestellt werden. Darüber hinaus können durch den Hauptausschuss Fachsprecher berufen werden.

§ 13 Kreisverbände

(1)    Die Mitglieder werden in Kreisverbänden zusammengefasst.
(2)    Die Leitung der Kreisverbände obliegt dem Kreisvorstand.
(3)    Der Kreisvorstand setzt sich aus mindestens
    a)    dem Vorsitzenden,
    b)    einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,
    c)    dem Kassier,
    d)    dem Schriftführer zusammen.
Soweit eine Jugendgruppe besteht, gehört der Jugendleiter dem Kreisvorstand an.
(4)    Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden alle drei Jahre in einer Generalversammlung des Kreisverbandes gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Generalversammlung.
(5)    Durch die Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer gehören dem Kreisvorstand nicht an. Für sie gilt § 18 der Satzung entsprechend.
(6)    Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Generalversammlung sind allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die Mitglieder sind aufzufordern, bis zu einem festgesetzten Termin Anträge zur Generalversammlung beim Kreisvorstand einzureichen.
(7)    Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn sie der Kreisvorstand beschliesst. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann auch von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt werden. Diesem Antrag ist zu entsprechen.
(8)    Für die Tätigkeit des Kreisvorstandes sind die Satzung, die Beschlüsse der Organe und der Generalversammlung des Kreisverbandes maßgebend.
(9)    Innerhalb der Kreisverbände können Ortsverbände gebildet werden. Die Ortsvorsitzenden sollen dem Kreisvorstand angehören.

§ 14  Bezirksvorsitzende


(1)    Für jeden Regierungsbezirk wählen die Delegierten der Kreisverbände dieses Regierungsbezirkes auf dem Gewerkschaftstag einen Bezirksvorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Bezirksvorsitzende ist Mitglied des Hauptausschusses.
(2)    In jedem Regierungsbezirk soll jährlich eine Bezirksversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus dem Bezirksvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Kreisverbände und der Jugendgruppen zusammen.
(3)    § 13 Abs. 8 der Satzung gilt entsprechend.

§ 15 Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern

Organe der KOMBA-Gewerkschaft Bayern sind
a)    der Gewerkschaftstag,
b)    der Hauptausschuss,
c)    der Vorstand.

§ 16 Gewerkschaftstag

(1)    Der Gewerkschaftstag besteht aus den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Delegierten der Kreisverbände sowie der Landesjugendleitung.
(2)    Die Zahl der von den Kreisverbänden zu entsendenden Delegierten beträgt das 1,5fache der Zahl der am Ende des Geschäftsjahres vor dem Gewerkschaftstag vorhandenen Kreisverbände. Jeder Kreisverband erhält zunächst einen Sitz, die übrigen Sitze werden ihnen entsprechend ihrer Mitgliederzahl am Ende des dem Zusammentritt des Gewerkschaftstages vorausgegangenen Geschäftsjahres nach dem d'Hondt'schen System zugeteilt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben hierbei außer Betracht. Stimmberechtigt sind die Kreisverbände, die mit Beiträgen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht im Rückstand sind und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erfüllen.
(3)    Der ordentliche Gewerkschaftstag findet alle fünf Jahre statt.
(4)    Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag muß auf Beschluss des Hauptausschusses einberufen werden; dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages kann auch von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt werden.
(5)    Anträge zum Gewerkschaftstag können stellen: der Hauptausschuss, der Vorstand, der Beamtenrechtsausschuss, der Tarifausschuss, der Frauenausschuss, der Seniorenausschuss, der Feuerwehrausschuss, der Ausschuss für Gesundheit, Alten- und Krankenpflege, die KOMBA-Jugend Bayern und die Kreisverbände. Sie müssen zehn Wochen vor dem Gewerkschaftstag schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht sein.
(6)    Der Zeitpunkt und die Tagesordnung des Gewerkschaftstages sowie die Frist, zu welcher Zeit Anträge zum Gewerkschaftstag einzureichen sind, ist allen Mitgliedern der KOMBA-Gewerkschaft Bayern mindestens zwölf Wochen vor Ablauf der Antragsfrist durch das Verbandsorgan "KOMBA-Bayern Nachrichten" bekanntzugeben.

§ 17 Aufgaben des Gewerkschaftstages


(1)    Der Gewerkschaftstag ist zuständig für:
a)    die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik,
b)    die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts,
c)    die Erteilung der Entlastung,
d)    die Änderung der Satzung,
e)    die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission,
f)    die Festsetzung der Höhe des Beitrages,
g)    die Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
h)    die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Gewerkschaftstages,
i)    die Beschlussfassung über die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes,
k)    die Auflösung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
(2)    Zur Abänderung der Satzung sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
(3)    Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten die Auflösung beschließen. Im Falle der Auflösung entscheidet der Gewerkschaftstag über die Verwendung des Vermögens mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 18 Rechnungsprüfung

(1)    Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die den Organen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern nicht angehören dürfen. Die Stellvertreter sind nur im Verhinderungsfall heranzuziehen.
(2)    Wiederwahl ist einmal zulässig.
(3)    Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Überwachung der Kassenführung, die Vornahme unerwarteter Kassenprüfungen und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie hat dem Gewerkschaftstag Bericht zu erstatten. Ihr obliegt die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes.

§ 19 Hauptausschuss

(1)    Der Hauptausschuss besteht aus
a)    dem Vorstand,
b)    den Bezirksvorsitzenden,
c)    dem Landesjugendleiter,
d)    dem Vorsitzenden des Beamtenrechtsausschusses,
e)    dem Vorsitzenden des Tarifausschusses,
f)    der Vorsitzenden des Frauenausschusses,
g)    dem Vorsitzenden des Seniorenausschusses,
h)    dem Vorsitzenden des Feuerwehrausschusses,
i)    dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gesundheit, Alten- und Krankenpflege,
Vertretung in den Fällen b) bis i) ist möglich.

§ 20 Aufgaben des Hauptausschusses

(1)    Der Hauptausschuss hat über berufspolitische, rechtliche und soziale Grundsatzfragen, wichtige Angelegenheiten und Streitfragen innerhalb der KOMBA-Gewerkschaft unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden.
(2)    Der Hauptausschuss ist zuständig für die Nachwahl eines Mitgliedes des Vorstandes.
(3)    Der Hauptausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des Haushalts und für die Festsetzung von pauschalen Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Leitungsorgane. In Haushaltsfragen ist die Rechnungsprüfungskommission vorher zu hören.
(4)    Der Hauptausschuss erlässt eine Reisekostenordnung.
(5)    In unvorhergesehenen Fällen entscheidet der Hauptausschuss auch in Angelegenheiten des Gewerkschaftstages. Die Beschlüsse des Hauptausschusses nach Satz 1 sind dem nächsten Gewerkschaftstag zur Kenntnis zu bringen.
(6)    Die Mitglieder des Hauptausschusses haften der KOMBA-Gewerkschaft Bayern für einen in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
(7)    Ist ein Mitglied des Hauptausschusses einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von der KOMBA-Gewerkschaft Bayern die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 21 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Durch Beschluss des Vorstandes wird ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Haushalts- und Finanzangelegenheiten beauftragt.
(2)    Im Vorstand sollen Beamte und Arbeitnehmer vertreten sein.
(3)    Die Vertretung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen genügt jedoch die Unterschrift von zwei Vorsitzenden. Eine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

§ 22 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und im Rahmen der vom Gewerkschaftstag und vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse verantwortlich.
(2)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bedient sich zu deren Erledigung der Geschäftsstelle.
(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird der für die Haushalts- und Finanzfragen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern beauftragte Vorsitzende in Finanzfragen überstimmt, so hat er das Recht, die Beschlussfassung des Hauptausschusses anzurufen. Bis dahin ist der Vollzug des vom Vorstand gefassten Beschlusses auszusetzen.

§ 23 Besondere Vertreter

Die Vertretung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern in öffentlichen oder in privaten Einrichtungen sowie in Verbänden obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Hält der Vorstand die Wahrnehmung der Interessen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern durch eine andere Person für angezeigt, so entscheidet auf seinen Antrag hierüber der Hauptausschuss.

Die Nominierung eines Mitgliedes der KOMBA-Gewerkschaft Bayern für die Erfüllung von Aufgaben einer Spitzenorganisation obliegt dem Hauptausschuss. Dem Vorstand steht ein Vorschlagsrecht zu.

§ 24 Zeitung

Über die Herausgabe einer Zeitung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 25 Allgemeine Bestimmungen

(1)    Der Hauptausschuss erläßt eine Rechtsschutzordnung.
(2)    Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(3)    Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Aus der Niederschrift muss der Inhalt der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein.
(4)    Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen für Funktionen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer
(5)    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
(6)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7)    Diese Satzung wurde vom 22. ordentlichen Gewerkschaftstag am 10./11. Mai 2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Kontakt

KOMBA-Gewerkschaft Bayern
Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

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Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

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Mitbestimmung: Personalratsarbeit - Informationen und Materialien vom dbb beamtenbund und tarifunion

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