16.09.2021

Abgeordnete hören zu

Expertenanhörung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz im Bayerischen Landtag: Auch der BBB brachte seine Forderungen vor. © Ralf Poss (Maximilianeum in München, Sitz des Bayerischen Landtags) Bildarchiv Bayerischer Landtag

Expertenanhörung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Mit den Worten „Anhörung bedeutet, dass wir Abgeordnete heute vor allem zuhören, natürlich dürfen die Abgeordneten heute auch reden, sie sollten aber primär den Sachverständigen und Experten zuhören“ eröffnete der Ausschussvorsitzende Wolfgang Fackler (CSU) am 15. Juni 2021 die 39. Sitzung des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes. Auf der Tagesordnung stand eine Anhörung von Sachverständigen zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG).

Eingeladen waren Experten aus den unterschiedlichsten Verwaltungsbereichen. Auch der BBB hatte anhand eines im Vorfeld übermittelten umfangreichen Fragenkataloges eine Stellungnahme abgegeben. Der Katalog enthielt Fragen zu den Themenkomplexen „Vergleich des neuen Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mit dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG)“, „Wahlrecht“, „Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und Personalausstattung der Personalvertretungen“, „Mitbestimmung, Beteiligung und Allzuständigkeit des Personalrats“, „Digitalisierung“, „Diskriminierungsverbot und Neutralitätsgebot“ sowie „Wirtschaftsausschuss“.

Allen Wortbeiträgen war gemeinsam, dass der Freistaat Bayern den bestaufgestellten öffentlichen Dienst in ganz Deutschland haben will, so auch beim Personalvertretungsrecht. Das Bayerische Personalvertretungsgesetz sei auf dem Laufenden, hätte aber bei den Themen Freistellung, Mitbestimmung und Schulungen Anpassungsbedarf, um sich den Herausforderungen der heutigen Zeit anzupassen. 

So auch der BBB in seiner Stellungnahme. Darin wurde unter anderem auf eine dringend notwendige Erhöhung der vorhandenen Freistellungsquoten hingewiesen. Das Bayerische Personalvertretungsgesetz sieht hierfür in Art. 46 Abs. 4 BayPVG, bemessen an der Zahl der Beschäftigten in den Dienststellen, pauschale Freistellungsquoten vor. Diese Vorschrift wurde letztmalig im Rahmen der BayPVG-Novellierung von 1974 verändert.
Durch Veränderungen in der Struktur des öffentlichen Dienstes, insbesondere aber durch die stetig wachsende Zahl an unterschiedlichen Themen (Arbeits- und Gleichstellungsrecht, Datenschutz, Gesundheitsmanagement, Betriebliches Eingliederungsmanagement etc.) mit Beteiligung der Personalvertretungen, werden die Personalratsgremien in immer höherem Maße beansprucht. Die geltenden Freistellungsquoten reichen zur Erfüllung ihrer Aufgaben daher nicht mehr aus. 

Handlungsbedarf sieht der BBB weiterhin bei den geltenden Freistellungsregelungen für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Art. 46 Abs. 5 BayPVG sieht eine Freistellung von fünf Kalendertagen bei erstmals in den Personalrat gewählten Mitgliedern und darüber hinaus bis zu fünf Kalendertage für Personalratsmitglieder, denen innerhalb der Personalvertretung besondere in der Schulung zu behandelnde Aufgaben zugewiesen sind, vor. Diese Regelung ist nach Ansicht des BBB nicht mehr zeitgemäß und trägt nicht dazu bei, dass der Personalrat im Hinblick auf die sich ständig ändernden gesetzlichen Bestimmungen und der zunehmenden Anzahl an zu behandelnden Themen auf Augenhöhe mit der Dienststelle zusammenarbeiten kann.

Dies sind aber nur zwei exemplarisch herausgegriffene Themen, bei denen der BBB im Rahmen einer BayPVG-Novellierung Handlungsbedarf sieht. Auf den Prüfstand gestellt werden sollten zum Beispiel auch die geltenden Beteiligungsrechte. Hier müssen noch intensive Gespräche mit allen Beteiligten geführt werden. „Wir nehmen gern Ihre Impulse auf. Wir brauchen Rechtssicherheit, Rechtsklarheit, und vor allem die Umsetzbarkeit vor Ort. Das ist das A und O eines jeden Gesetzes“, so Wolfgang Fackler am Ende der Sitzung.

Quelle: BBB

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