17.03.2022

Anpassung der Besoldung 2021/2022

Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten im Ruhestand: Nach dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmer der Länder gibt es nun ein heftiges Tauziehen bei der Frage der Anpassung der Versorgungsbezüge im Jahr 2022. © Peggy_Marco/pixabay.com

Übertragung des Tarifergebnisses bereitet Schwierigkeiten

In der letzten Ausgabe der KOMBA BAYERN Nachrichten haben wir bereits ausführlich über den Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder berichtet. Man braucht wahrscheinlich nicht darüber diskutieren, dass der Abschluss ziemlich bescheiden war. Eine tabellenwirksame Erhöhung der Gehälter mit einer Verspätung von 14 Monaten – etwas Vergleichbares hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. Und wenn man dann die 2,8 prozentige Erhöhung zum 1. Dezember 2022 mit dem Abschluss im Kommunalbereich vergleicht, schneidet der Länderbereich trotz aktuell hoher Inflation schlechter ab. Zur Erinnerung: Im Kommunalbereich wurden die Gehälter zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent erhöht, das sind immerhin 3,20 Prozent mehr. Was aber viel schlimmer ist: Für die Anpassung der Besoldung der bayerischen Beamtinnen und Beamten bildet der Abschluss keine gute Grundlage. Und das führt nun zu Problemen.

Ein erster Gesetzentwurf wurde dem Bayerischen Beamtenbund (BBB) im Rahmen der Ressortanhörung am 5. Januar 2022 zugeleitet. Einwendungen sollten dem Finanzministerium bis zum 11. Januar 2022 übermittelt werden. Natürlich hat auch die KOMBA-Gewerkschaft Bayern eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere gefordert, auch den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine Einmalzahlung zu gewähren. Auch darüber haben wir bereits berichtet.

Unstreitig ist, dass die Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienst zum 1. Dezember 2022 eine Besoldungserhöhung um 2,8 Prozent und darüber hinaus eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro erhalten. Unstreitig ist weiter, dass Anwärterinnen und Anwärter ebenfalls zum 1. Dezember 2022 eine Erhöhung ihrer Anwärterbezüge um 50 Euro sowie eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro erhalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Corona-Sonderzahlung grundsätzlich steuerfrei ist. Allerdings umfasst die Steuerfreiheit nur einen Gesamtbetrag von 1.500 Euro. Wer also beispielsweise im vergangenen Jahr aufgrund besonderer Belastungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie bereits eine Coronaprämie von 500 Euro erhalten hat, hat nur noch einen „Freibetrag“ von 1.000 Euro zur Verfügung und muss nach der aktuellen Rechtslage von der 1.300 Euro Corona-Sonderzahlung 300 Euro versteuern.

Streitpunkt zwischen BBB und Finanzministerium ist nach wie vor die Tatsache, dass für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern keine Einmalzahlung gewährt werden soll. Nach dem Schreiben des Finanzministeriums vom 17. Januar 2022, das der BBB aufgrund seiner Stellungnahme im Rahmen der Ressortanhörung erhalten hat, ist die Einbeziehung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die Corona-Sonderzahlung wegen ihrer Zweckbestimmung als Ausgleich für pandemiebedingte berufliche Erschwernisse nicht sachgerecht. Dies kann natürlich nicht unwidersprochen bleiben.

Zusammenhang zwischen Auslaufen des Tarifvertrages und prozentuale Erhöhung

Der laufende Tarifvertrag für den Länderbereich über die Entgeltordnung endete mit Ablauf des 30. September 2021. Entsprechend niedrig fiel deswegen auch die Tariferhöhung und damit einhergehend die Besoldungsanpassung für das Jahr 2021 aus. Zur Erinnerung: es gab eine Erhöhung um 1,4 Prozent. Ab dem 1. Oktober 2021 hätte eigentlich sowohl dem Tarifbereich als auch dem Beamtenbereich eine Entgelt- beziehungsweise Besoldungserhöhung zugestanden. Eine tabellenwirksame Erhöhung wurde beim jetzigen Abschluss für den Tarifbereich nun aber erst zum 1. Dezember 2022 vereinbart – also gewissermaßen mit 14-monatiger Verspätung. Das soll nun auf den Beamtenbereich entsprechend übertragen werden.

In den vergangen Jahren hat es immer wieder mal Tarifabschlüsse gegeben, bei denen die prozentuale Erhöhung der Tabellenwerte erst einige Monate nach dem Auslaufen des früheren Tarifvertrages erfolgt ist. Das letzte Mal war dies beim Abschluss für den Länderbereich vor elf Jahren so. Da endete der Tarifvertrag zum 31. Dezember 2010. Bei den anschließenden Tarifverhandlungen einigten sich die Tarifpartner auf eine Erhöhung der Gehälter erst mit Wirkung vom 1. April 2011. Diese fiel mit 1,5 Prozent relativ bescheiden aus. Dennoch wurde den Tarifbeschäftigten für diese drei Monate eine Einmalzahlung von immerhin 360 Euro zugestanden.

Auch früher wurde als Ausgleich für „Nullmonate“ eine Einmalzahlung vereinbart. Mit Sicherheit wäre das bei dem jetzigen Tarifabschluss nicht anders gewesen. Die Einmalzahlung mit dem Namen „Corona-Sonderzahlung“ ist so gesehen ein Etikettenschwindel. Denn damit nutzen die Arbeitgeber eine aktuell geltende steuerliche Sonderregelung geschickt aus – und sie sparen dabei auch noch viel Geld dabei. Denn die Corona-Sonderzahlung ist für die Tarifbeschäftigten ja steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit am Ende 1.300 Euro bei den Beschäftigten ankommen, hätten die Arbeitgeber eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 2.000 Euro gewähren müssen. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 Prozent erst 14 Monate nach dem Auslaufen des bisherigen Tarifvertrages. Die Gewährung einer Einmalzahlung ist vor diesem Hintergrund also völlig logisch. Wenn die gesetzliche Möglichkeit einer Corona-Sonderzahlung nicht möglich gewesen wäre, hätten die Tarifvertragsparteien sich mit Sicherheit auf eine Einmalzahlung verständigt.

Corona-Sonderzahlung für ausnahmslos alle Beschäftigten

Die Corona-Sonderzahlung wird allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und dem Gesetzentwurf entsprechend auch allen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienst gewährt. Das also ausnahmslos und ohne nähere Prüfung der jeweiligen pandemiebedingten Belastungen und Erschwernisse im Einzelfall. Und alle erhalten den gleichen Betrag. Diese Tatsache belegt eindeutig, dass es sich bei den vereinbarten 1.300 Euro nicht um eine völlig neue Prämienart handelt, und schon gar nicht um einen Ausgleich für besondere Erschwernisse, sondern um eine Einmalzahlung wie in der Vergangenheit auch. Wenn es wirklich eine Corona-Sonderzahlung wäre, die diesen Namen verdient, hätte man prüfen müssen, wer von den Beschäftigten stärker und wer weniger stark unter den Belastungen gelitten hat – und die jeweilige Höhe müsste dann auch unterschiedlich sein.

Wenn die Zahlung der Corona-Prämie derart pauschal rechtlich in Ordnung ist, brauchen CSU und Freie Wähler den Grünen, die ja bei der Gewährung von Coronaprämien angeblich etwas großzügig vorgegangen sein sollen, auch keine Vorhaltungen machen.

Tarifverhandlungen werden für Tarifbeschäftigte geführt – und nicht für Beamte

Tarifverhandlungen werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich selbstverständlich im aktiven Dienst befinden, geführt. Tarifverhandlungen gibt es nicht für Beamtinnen und Beamte, und schon gar nicht für Pensionisten. Es ist sicher sinnvoll, die Ergebnisse der Tarifabschlüsse als Grundlage für die Beamtenbesoldung heranzuziehen. Wenn der Tarifabschluss vernünftig auf den Beamtenbereich übertragen werden kann, ist dagegen ja auch nichts einzuwenden. Wenn aber der Tarifabschluss, wie jetzt bei den Pensionisten, nicht passt, muss von der Politik erwartet werden, dass in so einem Fall eine Alternativregelung erarbeitet wird.

Das hat es in der Vergangenheit übrigens auch schon gegeben. Im Jahre 2017 wurde beispielsweise bei den Beschäftigten im Länderbereich für die Entgeltgruppen 9 bis15 eine neue Erfahrungsstufe 6 eingeführt. Diese Maßnahme konnte für den Beamtenbereich natürlich nicht systemkonform umgesetzt werden. Als Ausgleich erhielten die aktiven Beamtinnen und Beamten eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro. Und zwei Jahre später sah der Tarifabschluss eine Anhebung der Entgelte in der Eingangsstufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 Prozent und für die übrigen Stufen in allen Entgeltgruppen eine lineare Erhöhung um 3,01 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro, vor. Auch diese Maßnahme konnte nicht 1 : 1 in die Besoldungstabelle eingearbeitet werden. Damals wurden alle Werte der Besoldungstabelle um 3,2 Prozent angehoben, was in etwa dem Volumen des Tarifabschlusses entsprach.

Eine vergleichbare Lösung erwarten alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in diesem Jahr auch. Natürlich kann ein Pensionist nicht eine steuerfreie Coronaprämie erhalten. Es muss dem Grunde nach aber eine Einmalzahlung in das Besoldungsanpassungsgesetz aufgenommen werden. Und wenn am Ende der Betrag nicht bei 1.300, sondern vielleicht nur bei 1.100 Euro liegt, auch damit könnte man leben. Aber überhaupt keine Einmalzahlung für die Versorgungsempfänger bei einer um 14 Monate verzögerten Besoldungsanpassung vorzusehen – das ist eigentlich ein Affront gegenüber allen früheren Beamtinnen und Beamten.
 

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