03.02.2021

Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent

@ martaposemuckel/paxabay.de

Dritte Stufe des Besoldungsanpassungsgesetzes 2019/2021 in Kraft getreten

Eine um 1,4 Prozent höhere Besoldung beziehungsweise Versorgung erhalten Beamte und Versorgungsempfänger in Bayern seit 1. Januar 2021. Die Anwärterbezüge blieben unverändert, da diese bereits im Vorjahr überproportional um hundert Euro erhöht worden waren.

Mit der Erhöhung zum 1. Januar 2021 wurde die dritte Stufe des Besoldungsanpassungsgesetzes 2019/2021, das der Bayerische Landtag am 24. Juli 2019 einstimmig beschlossen hatte, umgesetzt. Mit den ersten beiden Stufen waren die Bezüge zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 3,2 Prozent erhöht worden.

Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2019/2021 hatte Bayern wie schon in den Jahren zuvor den Tarifabschluss im Länderbereich zeit- und volumengleich auf den Beamtenbereich übertragen und war damit den Forderungen des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) und der KOMBA-Gewerkschaft Bayern nachgekommen. Bayern behauptet damit seine Spitzenstellung im Besoldungsvergleich mit den anderen Bundesländern.

Nachdem der Tarifabschluss für den Länderbereich die Grundlage für die Beamtenbesoldung ist, können die Ergebnisse der diesjährigen Einkommensrunde für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Bund und bei den Kommunen konsequenterweise nicht auf den Beamtenbereich übertragen werden. Dies gilt auch für die sogenannte Corona-Sonderzahlung. Der Name ist etwas irreführend. Die bisherige Entgeltordnung der Tarifeinigung aus dem Jahre 2018 galt nur bis zum 31. August 2020. Aufgrund der im Oktober 2020 erfolgten Tarifeinigung erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Kommunen die nächste Erhöhung ihrer Entgelte um 1,4 Prozent aber erst zum 1. April 2021. Für sieben Monate – September 2020 bis März 2021 – erfolgt demzufolge keine Erhöhung. Als kleinen Ausgleich gibt es eine Einmalzahlung, wie dies in solchen Fällen auch früher schon der Fall war. Die im Jahr 2020 geschlossene Vereinbarung (Corona-Sonderzahlung) hat lediglich den „Charme“, dass die bis 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und damit die Einmalzahlung brutto wie netto gewährt wird.

Wichtig ist es aber, festzuhalten, dass die Corona-Sonderzahlung keine Sonderprämie für den Tarifbereich ist. Unabhängig davon haben KOMBA-Gewerkschaft Bayern und BBB versucht, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer monetären Anerkennung besonderer dienstlicher Leistungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu verbessern. Dies ist leider nicht gelungen. Das Finanzministerium steht auf dem Standpunkt, dass die im Bayerischen Besoldungsgesetz enthaltenen Möglichkeiten, Leistungsprämien zu gewähren, hierfür ausreichend seien.

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