15.04.2021

Corona

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Fragen zu Impfungen

Impfungen gegen das Corona-Virus sind ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Pandemie und damit zur Aufhebung aller damit verbundenen Einschränkungen. Ungeachtet der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung ausreichender Mengen an Impfstoff und der Herausforderungen bei der Planung und Organisation der Impfplanungen treten für die Beschäftigten – gemeint sind gleichermaßen Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte – zentrale Fragen zu ihren Rechten und Pflichten auf. Diese sollten für die Beschäftigten soweit wie möglich geklärt sein, damit sie ihre individuellen Belange in vorhandene Entscheidungsspielräume einfließen lassen können.

Unsere Hinweise sollten deshalb nicht als Unterstützung für Impfverweigerungen missverstanden werden. Vielmehr hoffen wir, dass die mit den Impfungen verbundenen Ziele erreicht werden, dass eine fundierte Aufklärung die Impfbereitschaft fördert und dass der öffentliche Dienst mit einem guten Beispiel vorangeht.

Kann ich von meinem Arbeitgeber eine Impfung verlangen, um meine Gesundheit zu schützen?
Ein individueller Anspruch jedes impfwilligen Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber besteht grundsätzlich nicht, zumal dieser in aller Regel auch gar nicht in der Lage ist, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Impfung von Beschäftigten, denen in gesetzlichen Vorgaben eine Impfpriorität zuerkannt wird, ermöglichen beziehungsweise unterstützen. Dazu gehört zum Beispiel die Ausstellung einer Bescheinigung über eine entsprechende Berechtigung. In aller Regel wird der Arbeitgeber aber auch ein Interesse daran haben, dass möglichst viele Beschäftigte geimpft werden, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten.

Wie wird den entschieden, wer in meiner Dienststelle zuerst geimpft wird?
In einer Bundesverordnung ist festgelegt, welche Personen und Berufsgruppen im Rahmen der staatlichen Impfstrategie einer Priorität unterliegen. In den entsprechenden drei Gruppen finden sich auch Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel der Gesundheitsdienst (einschließlich Pflegekräfte, Ärzte und Rettungsdienst), Polizei- und Ordnungskräfte oder Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer. komba und dbb setzen sich dafür ein, dass die Kategorisierung nachjustiert wird, so dass alle Beschäftigten, die besonderen Risiken ausgesetzt sind, entsprechende Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen können.

Im Rahmen der Prioritäten und der sich aus den Impfkonzepten ergebenden Rahmenbedingungen und Entscheidungsspielräumen kann der Arbeitgeber entsprechende Impfmöglichkeiten steuern.

Unabhängig davon können alle – insbesondere auch die in den Prioritätsgruppen nicht aufgeführten Beschäftigten – außerhalb des Einflussbereichs der Arbeitgeber eine Impfung in Anspruch nehmen, so bald entsprechende Möglichkeiten konkret vorhanden sind.

Kann ich die Arbeit verweigern, solange ich nicht geimpft bin?
Bestehende Bedenken, sich aufgrund eines noch nicht vorhandenen Impfschutzes bei der Arbeit anzustecken, können grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung einer Arbeitsverweigerung herangezogen werden. Vielmehr sollte bei besonderen Situationen eine für beide Seiten einvernehmliche akzeptable Lösung gefunden werden.

Beschäftigte müssen und sollten aber nicht die arbeitgeberseitige Umgehung beziehungsweise Verweigerung von vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen akzeptieren – zum Beispiel bezogen auf Kontaktreduzierungen oder Masken. Bevor aus derartigen Gründen Arbeitsverweigerungen erwogen werden, empfehlen wir allerdings dringend eine fachkundige Beratung.

Kann – andersherum – mein Arbeitgeber eine Impfung verlangen, um mich uneingeschränkt einzusetzen?
Nach den derzeitigen Regelungen ist niemand verpflichtet, sich impfen zu lassen. Auch der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten diese Pflicht nicht auferlegen. Dafür mangelt es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage. Diese existiert lediglich für Masernimpfungen, wenn die Beschäftigten in bestimmten Einrichtungen (insbesondere für Kinder oder medizinische Einrichtungen) tätig sind.

Auch aus der sogenannten Treuepflicht der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber kann nach dem Stand der Dinge keine Impfpflicht abgeleitet werden. Es kommen weder ein Einkommensverlust noch eine Abmahnung oder Kündigung beziehungsweise ein Disziplinarverfahren in Frage, wenn der Arbeitgeber von den Beschäftigten die Impfung als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistungspflicht erwartet, dieser Erwartung aber nicht entsprochen wird.

Der Arbeitgeber muss vielmehr die geltenden Arbeitsschutzvorgaben beachten, was grundsätzlich bereits einen Arbeitseinsatz der Beschäftigten gewährleistet.

Darf der Arbeitgeber fragen, ob ich geimpft bin, um meine Arbeit daran ausrichten zu können?
Die Frage nach dem Impfstatus ist grundsätzlich nicht zulässig. Genauso wenig wie einen Impfzwang gibt es derzeit keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Impfung zu informieren. Hier kommt der Datenschutz zum Tragen, denn die Antwort auf eine entsprechende Arbeitgeberfrage würde die Verarbeitung personenbezogener Daten einleiten, für deren Zulässigkeit diesbezüglich keine Grundlage besteht. Ein nicht vorliegender Impfnachweis kann also zum Beispiel nicht zu Einkommensnachteilen führen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme bezüglich des Fragerechts: Beschäftigte im Gesundheitswesen dürfen von ihrem Arbeitgeber zum Impfstatus befragt werden. Hierzu gibt es eine spezielle gesetzliche Erlaubnis im Impfschutzgesetz.

Wenn mein Impftermin in meine Arbeitszeit fällt, werde ich dann freigestellt?
Soweit die Inanspruchnahme von Gleitzeitregelungen eine Kollision der Arbeitszeit mit einem Impftermin nicht abwenden kann, greift in aller Regel eine Freistellung. So sieht es zum Beispiel auch der TVöD vor.
 

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