17.05.2021

EGO Handwerk Bayern

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Fristen sind zu beachten

Die Eingruppierungsregelungen zum TVöD für den (ehemaligen) Arbeiterbereich, Entgeltordnung (EGO) Handwerk Bayern, sind rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 

Für die Arbeitgeber sieht der Überleitungstarifvertrag vor, dass diese die Eingruppierungen ihrer Beschäftigten aus dem handwerklichen Bereich bis längstens zum 15. Mai 2021 überprüfen und etwaige Höhergruppierungen dem Beschäftigten mitteilen. Derartige Höhergruppierungen wirken dann immer bis zum 1. Januar 2020 zurück.

Etwaige Zahlungsansprüche hieraus werden gem. § 3 Abs. 4 S. 2 des Überleitungstarifvertrages damit spätestens am 16. Mai 2021 fällig; ab diesem Zeitpunkt läuft dann (zulasten des Beschäftigten) auch die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD; das heißt, etwaig bestehende Zahlungsansprüche müssen fristgerecht schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.

Für Beschäftigte, die aufgrund der neuen Entgeltordnung vom Arbeitgeber höhergruppiert wurden, gilt ebenfalls eine Frist: ab (individueller) Mitteilung der Höhergruppierung ist eine einjährige Frist für einen etwaigen Widerspruch zu beachten. Ein Widerspruch ist dann sinnvoll, wenn sich aus der Höhergruppierung für den Beschäftigten finanzielle Nachteile ergeben; dies kann im Einzelfall dann der Fall sein, wenn ohne Höhergruppierung demnächst ein Stufenaufstieg bevorgestanden hätte und das Arbeitsverhältnis nicht mehr auf Dauer fortbestehen wird (zum Beispiel wegen Renteneintritt oder Kündigung). Schließlich erfolgt die Höhergruppierung zum 1. Januar 2020 zwar stufengleich, aber ohne Mitnahme der in der bisherigen Entgeltgruppe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit. Somit hängt der reguläre Stufenaufstieg nach der Höhergruppierung vom Ablauf der jeweiligen Jahre in der Stufe ab.

Was bedeutet dies ganz konkret für die Beschäftigten? 

Variante 1: Dem Beschäftigten wurde Mitteilung über seine Höhergruppierung gemacht. 
Dies ist für den Beschäftigten, der dann stufengleich höhergruppiert wird, natürlich in aller Regel allein vorteilhaft.

Zu prüfen ist aber dennoch, ob sich hieraus im Einzel- beziehungsweise Ausnahmefall nicht finanzielle Nachteile ergeben, insbesondere weil ohne Höhergruppierung ein Stufenaufstieg kurz bevorgestanden hätte und das Arbeitsverhältnis nicht mehr so lange fortbesteht, dass sich der finanzielle Nachteil noch ausgleichen würde. Bei solchen Nachteilen muss der Höhergruppierung fristgemäß (innerhalb eines Jahres seit ihrer Mitteilung) widersprochen werden.

Zu prüfen ist gegebenenfalls außerdem, ob nicht Anspruch auf eine sogar noch höhere Eingruppierung besteht. Fraglich ist, ob für solche Zahlungsansprüche die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD dann ab der ersten Mitteilung läuft oder erst ab dem 16. Mai 2021. Sicherheitshalber empfehlen wir – sofern Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen einer noch höheren Entgeltgruppe vorliegen - spätestens sechs Monate nach der Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf diese Höhergruppierung zu stellen.

Ebenso gilt die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD natürlich auch für die aus einer mitgeteilten Höhergruppierung resultierenden Zahlungsansprüche. Sollte ein Arbeitgeber also nicht oder nicht vollständig zahlen, so müsste er innerhalb der Ausschlussfrist schriftlich hierzu aufgefordert werden.

Variante 2: Ein Beschäftigter erhält bis zum 15. Mai 2021 keine Mitteilung vom Arbeitgeber.
Es muss dann geprüft werden, ob der Beschäftigte aus den Vorschriften der neuen Entgeltordnung nicht doch einen Anspruch auf Höhergruppierung hat; einen solchen Anspruch muss der Beschäftigte dann innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist, die am 16. Mai 2021 zu laufen beginnt, schriftlich geltend machen, um etwaige Zahlungsansprüche vor dem Verfall zu sichern.

Variante 3: Ein Beschäftigter erhält vom Arbeitgeber  eine schriftliche Mitteilung, dass er nicht höhergruppiert wird. 
Sollte dies der Fall sein, so ist fraglich, ob auch durch eine solche Mitteilung der Lauf der Frist nach § 37 Abs. 1 TVöD ausgelöst wird. Sicherheitshalber empfehlen wir – sofern Sie der Ansicht sind, dass die Voraussetzungen einer Höhergruppierung vorliegen - spätestens sechs Monate nach einer solchen Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine Überprüfung durch uns wünschen, so melden Sie sich jederzeit gerne bei den Kolleginnen der Landesgeschäftsstelle. Hierfür brauchen wir Informationen über Ihre Tätigkeit (am besten eine Stellenbeschreibung, ansonsten Auflistung Ihrer Tätigkeiten) sowie über Ihre aktuelle Eingruppierung (mit Gehaltsabrechnung) und – soweit vorhanden – bereits mit dem Arbeitgeber geführter Schriftverkehr zur Eingruppierung.

Sollten Sie selbst bereits jetzt einen schriftlichen Antrag stellen wollen, könnte dieser wie folgt aussehen:
Musterantrag


Datum 

Hiermit beantrage ich – auch rückwirkend – Höhergruppierung mindestens nach EG … sowie entsprechende Vergütung. 


Unterschrift 
 

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Pfeuferstraße 33
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Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
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