08.12.2020

Gute-Kita-Gesetz

© Regenwolke0 / pixabay.de

Verwendung der Bundesmittel

Auf Grundlage des Gute-Kita-Gesetzes gewährt der Bund den Ländern finanzielle Mittel, die zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung einzusetzen sind. Grundlage für die Auszahlung der Mittel ist der Abschluss von Verträgen zwischen dem Bund und den Ländern über die Mittelverwendung. Am 23. September 2019 wurde der Vertrag des Bundes mit dem Freistaat Bayern unterzeichnet.

Darin wurden für die Jahre 2019 und 2020 drei Maßnahmen vereinbart:

  • Leitungs- und Verwaltungsbonus: Träger erhalten die Möglichkeit, die Einrichtungsleitung zu entlasten, indem etwa zusätzliches Verwaltungspersonal eingestellt oder die Leitung vom Gruppendienst freigestellt wird.
  • Förderung der Festanstellung von bis zu 2.000 Tagespflegepersonen: Diese können insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden, womit das pädagogische Personal weiter entlastet werden soll.
  • Ausweitung des Beitragszuschusses auf die gesamte Kindergartenzeit: Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 wurde der Beitragszuschuss auf die gesamte Kindergartenzeit ausgeweitet. 

Über den Einsatz der Bundesmittel für die Jahre 2021/2022 wurde noch nicht entschieden. Hierüber muss eine Ergänzungsvereinbarung mit dem Bund getroffen werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
 

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