29.05.2020

Hinweise des bayerischen Finanzministeriums

Normale Personalratssitzungen finden derzeit kaum noch statt: Personalratsarbeit muss auf absehbare Zeit anders organisiert werden. © Pexels/Pixabay.com

Personalratsarbeit während der Corona-Krise

Gerade in Zeiten andauernder Ungewissheit durch unbekannte Krisen und den daraus folgenden Einschränkungen ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Dienstelle und Personalvertretung besonders wichtig. Die derzeitige Situation fordert in allen Bereichen ein flexibles Handeln, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und dabei immer die Gesundheit der Beschäftigten im Auge zu haben. Andererseits soll natürlich die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in den wesentlichen Bereichen aufrechterhalten bleiben. Und dazu zählt auch die Tätigkeit der Personalvertretungen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat im Hinblick auf die Beschlussfassung durch die Personalratsgremien Hinweise herausgegeben (Stand: 27. März 2020), die Bezug nehmend auf die aktuellen Umstände Folgendes regeln:

Wenn möglich, sollte vom Umlaufverfahren Gebrauch gemacht werden
Um eine schnelle Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung zu gewährleisten, sollen Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Diese Möglichkeit sieht Art. 37 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) üblicherweise nur für einfache Angelegenheiten vor. Unter den aktuellen Gegebenheiten soll der Personalratsvorsitzende in diese Entscheidung auch vor allem den Gesundheitsschutz der Personalratsmitglieder mit einbeziehen. Auf diese Weise sollte die überwiegende Anzahl der Fälle als einfache Angelegenheiten eingestuft werden und so im Umlaufverfahren behandelt werden. Durch die Möglichkeit des Umlaufverfahrens wird den Mitgliedern der Personalvertretung, die sich in Quarantäne oder in Telearbeit befinden, die Wahrnehmung ihres Mandats gewährleistet.

Einer anderen Lösung bedarf es dann, wenn ein Mitglied des Personalrats dem Umlaufverfahren widerspricht oder nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände eine vorherige Beratung und Meinungsbildung der Personalratsmitglieder für erforderlich erachtet wird.
Videokonferenzen sind ebenfalls zulässigFür diesen Fall einer unumgänglichen Sitzung der Personalvertretung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat noch ergänzende Regelungen verfügt. Um eine persönliche Anwesenheit der Personalratsmitglieder zu vermeiden, wird die Abhaltung einer Videokonferenz derzeit für zulässig erachtet. Auch die Zuschaltung einzelner Mitglieder über eine Videokonferenz wäre möglich. Es darf jedoch kein Mitglied der Beratung und Abstimmung per Videokonferenz widersprechen.

Ausnahmsweise auch Telefonkonferenz
Sollte wegen der technischen Ausstattung eine Videokonferenz nicht möglich sein und auch ein schriftliches oder elektronisches Umlaufverfahren trotz großzügiger Auslegung nicht in Frage kommen, kann derzeit auch mit Hilfe einer Telefonkonferenz abgestimmt werden. Auch hier gilt wieder, dass entweder alle Mitglieder an der Telefonkonferenz teilnehmen oder einzelne Mitglieder zugeschaltet werden. Von dieser Möglichkeit kann auch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Gebot der NichtöffentlichkeitBei einer Personalratsabstimmung per Video- oder Telefonkonferenz ist unbedingt das Gebot der Nichtöffentlichkeit nach Art. 35 S. 1 HS. 1 BayPVG zu beachten. Hierzu soll jedes an der Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmende Personalratsmitglied zu Protokoll versichern, dass keine nichtteilnahmeberechtigten Personen anwesend sind. Sollte während der Sitzung eine nichtteilnahmeberechtigte Person den Raum betreten, sind die übrigen Personalratsmitglieder hierüber umgehend zu unterrichten.

Delegation auf den Vorsitzenden
Nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG kann in Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, durch einstimmigen Beschluss aller Personalratsmitglieder dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. Die Angelegenheiten sind in dem Delegationsbeschluss zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage soll auch der Delegationsbeschluss grundsätzlich als einfache Angelegenheit nach Art. 37 Abs. 3 BayPVG eingestuft werden. Somit kann auch dieser Beschluss im Umlaufverfahren erfolgen.
Quelle: BBB

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