Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern

§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung gilt für alle Arbeitskampfmaßnahmen, die Tarifverträge betreffen, die für Mitglieder der KOMBA-Gewerkschaft Bayern gelten.

Die Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung der komba gewerkschaft (Bund) und die damit einbezogene Arbeitskampfordnung und Streikgeldunterstützungsordnung des dbb beamtenbund und tarifunion sind für die KOMBA-Gewerkschaft Bayern bindend. Sie finden unmittelbar Anwendung, soweit in dieser Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind.

§ 2
Voraussetzung für Arbeitskampfmaßnahmen

Die Urabstimmung und die Durchführung von Streiks sowie Warnstreiks sind an entsprechende Beschlüsse der Bundesorganisation gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn regionale Tarifverträge betroffen sind.

§ 3
Rechte der Mitglieder

Streikberechtigte Mitglieder der KOMBA-Gewerkschaft Bayern, die in zu bestreikenden Dienststellen tätig sind, sollen sich entsprechend des konkreten Streikaufrufs an dem Streik beteiligen. Die Weisungen der örtlichen Streikleitung bzw. der Landesstreikleitung sind dabei zu befolgen.

§ 4
Landesstreikleitung

Die Landesstreikleitung wird zu jeder Streikmaßnahme gesondert vom Landesvorstand berufen
(§ 10 Abs. 4 der Satzung der KOMBA-Gewerkschaft Bayern).
Sie hat insbesondere

  • die Urabstimmung, die Streikfreigabe sowie deren Aussetzung oder Beendigung den Kreisverbänden der KOMBA-Gewerkschaft Bayern bekannt zu geben,
  • Vorgaben für die Durchführung der Urabstimmung zu erstellen,
  • die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen zu koordinieren und
  • die Kreisverbände darin zu unterstützen, dass die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.


§ 5
Aufgaben der Kreisverbände

Die Kreisverbände sind insbesondere dafür verantwortlich, dass

  • die Vorgaben der Landesstreikleitung umgesetzt werden,
  •  Urabstimmungen ordnungsgemäß durchgeführt werden (soweit Urnenabstimmungen erfolgen),
  • in den einzelnen Dienststellen und Betrieben die Voraussetzungen für erfolgreiche Arbeitskampfmaßnahmen in Abstimmung mit der Landesstreikleitung geprüft und geschaffen werden,
  • die von den Arbeitskampfmaßnahmen betroffenen Arbeitgeber benachrichtigt und in Abstimmung mit der Landesstreikleitung Notdienstpläne vereinbart werden,
  • die konkreten Arbeitskampfmaßnahmen vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die von der Landesstreikleitung vorgegebenen Listen ordnungsgemäß geführt und zeitnah im Original der Landesgeschäftsstelle der KOMBA-Gewerkschaft Bayern zugeleitet werden und
  • die Landesstreikleitung unverzüglich über zu erwartende oder tatsächliche Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die nicht von der komba gewerkschaft beschlossen wurden, informiert wird.


§ 6
Streikgeldunterstützung

Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern zahlt an ihre Mitglieder Streikgelder und Warnstreikgelder unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Beitritt zur KOMBA-Gewerkschaft Bayern ist vor der Ausrufung der Streiks oder Warnstreiks erfolgt.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden in voller Höhe entrichtet.
  • Das Mitglied beteiligt sich an Arbeitskampfmaßnahmen der komba gewerkschaft oder wird an der Arbeitsaufnahme gehindert (z.B. durch Aussperrung), was durch die Streikerfassungslisten vollständig dokumentiert sein muss.
  • Der streikbedingte Entgeltabzug wird durch Gehaltsabrechnungen oder durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen.


Streikgeld (einschließlich Warnstreikgeld) wird in Höhe der streikbedingten Nettoentgeltabzüge des Arbeitgebers gewährt.

Die Abrechnung erfolgt durch die Landesgeschäftsstelle der KOMBA-Gewerkschaft Bayern. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch Überweisung auf das angegebene Konto des jeweiligen Mitglieds.

§ 7
Rückforderung ausgezahlter Streikgelder

Ausgezahltes Streikgeld wird zurückgefordert, wenn die Mitgliedschaft des streikenden Mitglieds nicht mindestens ein Jahr nach Beendigung des Arbeitskampfes aufrechterhalten bleibt.

§ 8
Sonstige Regelungen, Inkrafttreten

Ausnahmen vorstehender Regelungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss der KOMBA-Gewerkschaft Bayern.
Diese Arbeitskampf- und Streikgeldunterstützungsordnung tritt mit Wirkung vom 11. März 2016 in Kraft.

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Kontakt

KOMBA-Gewerkschaft Bayern
Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

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Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

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Mitbestimmung: Personalratsarbeit - Informationen und Materialien vom dbb beamtenbund und tarifunion

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