16.09.2019

Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage

Bildunterschrift: Viele Kommunen haben immer mehr Probleme, freie Stellen zu besetzen: Zulagen können nun auch an Beschäftigtengruppen gezahlt werden. © nattanan23/pixabay.com

Zahlung auch an Beschäftigtengruppen

Der Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Bayern hat in seiner Sitzung am 9. Juli 2019 eine erweiterte Anwendungsmöglichkeit zur Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage beschlossen. Beide Zulagen können nun – neben einer Zahlung an einzelne Beschäftige – unter bestimmten Voraussetzungen auch an Beschäftigtengruppen gezahlt werden. Damit wird es möglich, auch ohne vorherige Feststellung eines konkreten Abwanderungswillens einzelner Beschäftigter Gruppen von Beschäftigten zu identifizieren, die durch die Zahlung einer Arbeitsmarkt- und Fachkräftezulage an den Arbeitgeber gebunden werden sollen.

Arbeitsmarktzulage
Die Richtlinie über eine Arbeitsmarktzulage, über die die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrer Sitzung am 21. November 2008 Beschluss gefasst hat, sieht die Möglichkeit der Zahlung einer widerruflichen Zulage in Höhe bis zu 20 Prozent der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe vor. Auf Basis dieser Richtlinie hat der Hauptausschuss des KAV Bayern in seiner Sitzung am 24. März 2015 einen entsprechenden Beschluss gefasst:

„Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in der Höhe bis zu 20 Prozent der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.“Unbeschadet der in Kraft bleibenden Möglichkeit der Gewährung an nur einzelne Beschäftigte in der Form einer Halte- oder Personalgewinnungsprämie hat der Hauptausschuss am 9. Juli 2019 beschlossen, den Beschluss des Hauptausschusses vom 24. März 2015 (Arbeitsmarktzulage) zu ergänzen. Danach ergibt sich in Zusammenschau beider Beschlüsse folgende Beschlusslage zur Arbeitsmarktzulage:

„Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in der Höhe von bis zu 20 Prozent der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Ein solcher Einzelfall kann auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein, sofern es sich um

  • vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen
  • um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveau handelt. Der Bedarf kann auch vorsorglich für vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbare Beschäftigtengruppen festgestellt werden. in der Personalakte sind gegebenenfalls durch Verweis auf einen einschlägigen die Dokumentation enthaltenden Gremienbeschluss die Voraussetzungen nach Satz 2 zu dokumentieren. Die Zulage kann befristet werden.“

Die beiden definierten Voraussetzungen können sich entweder aus öffentlichen Quellen (wie zum Beispiel aus Statistiken, Informationen der Agentur für Arbeit oder sonstigen Veröffentlichungen und Erhebungen zur Lage am Arbeitsmarkt) oder aus eigenen Erkenntnissen des Arbeitgebers (wie zum Beispiel einer oder mehrerer erfolgloser Ausschreibungen bestimmter Stellen, einer hohen Fluktuationsquote bei einzelnen Beschäftigtengruppen) und einem entsprechenden Gremienbeschluss ergeben. Es bestand im Hauptausschuss Einigkeit, dass es bei der bisherigen Höhe der Arbeitsmarktzulage und der bestehenden Dokumentationspflicht bleiben soll. Das bedeutet, die Erkenntnisse, die der Arbeitgeber zur Grundlage seines Gremienbeschlusses gemacht hat, sind unbedingt zu dokumentieren.

Fachkräfte-Richtlinie
Ein gleichlautender Beschluss wurde für die Fachkräfte-Richtlinie gefasst. Nach dieser Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieuren (Fachkräfte-Richtlinie vom 11. November 2011 in der Fassung vom 17. April 2018) kann an Beschäftigte ab der EG 9a – wenn die Tätigkeit eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzt – im begründeten Einzelfall eine Zulage von bis zu 1.000 Euro monatlich gezahlt werden. 

Die Fachkräfte-Richtlinie ist in der Sitzung der Mitgliederversammlung der VKA vom 17. April 2018 bis zum 30.12.2020 verlängert worden. Auch die oben beschriebene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vormals sogenannten IT-Richtlinie ist in dieser Sitzung beschlossen worden. Sie gilt unmittelbar für die Mitgliedsverbände der VKA, eine Umsetzung durch den Hauptausschuss des KAV Bayern war nicht erforderlich.

Auch die Fachkräfte-Richtlinie stellt auf den Einzelfall ab, der bisher im oben beschriebenen Sinne ausgelegt wurde, also nur für einzelne Beschäftigte anwendbar war. Zur Auslegung und Anwendung der Fachkräfte-Richtlinie hat der Hauptausschuss am 9. Juli 2019 nun Folgendes beschlossen:

„Für die Umsetzung der Arbeitgeberrichtlinie des KVA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieuren (Fachkräfte-Richtlinie) vom 11. November 2011 in der Fassung vom 17. April 2018 kann ein Einzelfall auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein, sofern es sich um

  • vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen             oder
  • um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveauhandelt. Der Bedarf kann auch vorsorglich für vergleichbare Beschäftigte oder   Beschäftigtengruppen festgestellt werden. In der Personalakte sind gegebenenfalls durch Verweis auf einen einschlägigen die Dokumentation enthaltenden Gremienbeschluss die Voraussetzungen nach Ziff. 1 zu dokumentieren.


Mitbestimmung
Die Mitbestimmungsrechte des Personal- oder Betriebsrats sind zu beachten. Sowohl nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Personal- beziehungsweise Betriebsrat (soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung – wie hier – nicht besteht) mitzubestimmen bei Fragen der Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethode und deren Änderung. Soweit nicht ein Einzelfall geregelt wird, sondern die Zahlung der Arbeitsmarkt- oder Fachkräftezulage Beschäftigtengruppen betrifft, wird daher das Mitbestimmungsrecht des Personal- beziehungsweise Betriebsrats ausgelöst. 

Handlungsspielraum in der Praxis
Durch die erweiterte Anwendbarkeit beider Richtlinien auf ganze vom Fachkräftemangel bedrohte Beschäftigtengruppen haben öffentliche Arbeitgeber einen ganz erheblichen Handlungsspielraum, was die finanziellen Möglichkeiten anbelangt, geeignete Fachkräfte zu gewinnen und an den Arbeitgeber zu binden. Diese durch die Arbeitsmarkt- und die Fachkräfterichtlinie eingeräumten Gestaltungsspielräume sind nach Ansicht des Hauptausschusses notwendig, aber auch ausreichend, um angemessen auf den Fachkräftemangel zu reagieren. Einer darüber hinausgehenden örtlichen Regelung bedarf es nicht.

Deshalb hat der Hauptausschuss noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass örtliche Tarifverträge, die Entgeltregelungen oberhalb des tariflichen Niveaus des TVöD und des TV-V enthalten (über bereits bestehende örtliche Tarifverträge und deren Fortschreibung hinaus) nicht abgeschlossen werden dürfen. 
Quelle: KAV Bayern

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