19.06.2020

Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV)

© 3dmann.eu/pixabay.com

Hygiene-Pauschale für zahnärztliche Praxen anlässlich der Corona-Pandemie

Auch Zahnarztpraxen sind durch die Corona-Pandemie vor immense Anforderungen gestellt, unter anderem bei der Beschaffung von Schutzkleidung und durch zusätzlichen Hygieneaufwand.

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der GOZ hat daher folgenden Beschluss Nr. 34 zur Frage der Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten gefasst.

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3 fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss ist am 9. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Dies ist bei der Festsetzung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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