05.03.2020

Beamtenrechtliche Regelungen in Bayern

Beamtenrecht in Bayern: Zum Jahreswechsel gab es eine Reihe bedeutsamer Verbesserungen. © Tony Hegewald/PIXELIO

Verbesserungen ab Januar 2020

Am 1. Januar 2020 sind zahlreiche Verbesserungen für die Beamtinnen und Beamten in Bayern in Kraft getreten. Neben der Besoldungserhöhung gab es unter anderem Verbesserungen in der Beihilfe, bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie in der Beamtenversorgung.

Bezügeanpassung zum Jahreswechsel

Zum 1. Januar 2020 haben sich die Bezüge der bayerischen Beamtinnen und Beamten erneut linear um 3,2 Prozent erhöht. Im Rahmen der Bezügeanpassung wurde auch der Familienzuschlag um den gleichen Prozentsatz erhöht. Anwärterinnen und Anwärter haben eine Erhöhung um 100 Euro erhalten.

Zur Verbesserung der Eingangsbesoldung ist zum 1. Januar 2020 jeweils die erste mit einem Wert belegte Stufe des Grundgehalts (Anfangsstufe) der jeweiligen Besoldungsgruppe entfallen.

Verbesserte Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Höchstbeurlaubungsdauer bei der Betreuung von minderjährigen Kindern liegt nun bei 17 Jahren. Bisher durfte gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Dauer von Beurlaubungen gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (familienpolitische Beurlaubung) und Art. 90 Abs. 1 BayBG (arbeitsmarktpolitische Beurlaubung einschließlich Altersbeurlaubung) insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht übersteigen. Elternzeit (maximal drei Jahre pro Kind) wird auf die Höchstbeurlaubungsdauer nicht angerechnet. Die Erweiterung der Beurlaubung um zwei Jahre reduziert die Fälle, in denen die Höchstbeurlaubungsdauer bis zur Volljährigkeit des zu betreuenden Kindes nicht ausgeschöpft werden konnte. Im Übrigen wurde damit eine Gleichstellung zur Pflege naher Angehöriger erreicht.

Ab 1. Januar 2020 ist auch eine verbesserte Berücksichtigung von Elternzeit während der Probezeit in Kraft getreten. Nun ist eine Anrechnung auf die Probezeit im Umfang von bis zu sechs Monaten möglich. Die Änderung der Anrechnungsmodalitäten auf die Probezeit ist erfolgt, um die Fälle der Elternzeit mit der Teilzeit gemäß Art. 88 Abs. 4 BayBG gleichzustellen. Bei einer Teilzeit nach Art. 88 Abs. 4 BayBG handelt es sich um Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 LlbG in vollem Umfang bei der Berechnung der Probezeit berücksichtigt wird. Damit ein ausreichender Beobachtungszeitraum während der Probezeit sichergestellt wird, kann die vollständige Freistellung während der Probezeit für maximal sechs Monate bewilligt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung befinden, kann nun eine Anrechnung auf die Probezeit erfolgen. Die tatsächliche abzuleistende Probezeit kann hierdurch verkürzt werden.

Verbesserungen in der Beihilfe
Ab 1. Januar 2020 gilt in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nun der neue Grenzbetrag in Höhe von 20.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der (Beihilfe-) Antragsstellung diesen Grenzbetrag nicht übersteigt. Nun erfolgte eine Erhöhung um 2.000 Euro. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, da die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten in den kommenden Jahren ansteigen wird. Mit diesem Anteil gehen die Renten in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) ein. Damit steigt die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners entsteht. Bei einer Überschreitung gilt der Ehegatte nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich selbständig, mit der Folge, dass eine (private) Vollversicherung erforderlich ist.

Auch hat sich die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags geändert. Bisher war in Art. 96 Abs. 3a BayBG geregelt, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wurde. Diese Frist ist nun auf drei Jahre angehoben worden.

Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt noch die alte Regelung und somit die Jahresfrist!

Übertragung der Mütterrente II auf die Beamtenversorgung rückwirkend ab 1. Januar 2019
Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2019 ist es zu einer Erhöhung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um ein weiteres halbes Jahr gekommen. Damit sind die Änderungen im Rentenrecht zur Mütterrente II unter Berücksichtigung der systembedingten Unterschiede wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen worden. Bei Ruhestandseintritten ab 2019 werden die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder entsprechend erhöht. Am 31. Dezember 2018 vorhandene Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit Zeiten nach Art. 103 Abs. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) zu Grunde liegen oder die einen Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene und vor der Berufung ins Beamtenverhältnis erzogene Kinder beziehen, erhalten einen entsprechenden Zuschlag zur Versorgung. Bayern ist damit das erste Bundesland, das die Verbesserung in der gesetzlichen Rente auf die Beamtenversorgung überträgt.

Quelle: BBB

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