05.03.2020

Beihilferecht

3dmann_eu/pixabay.com

Wesentliche Grundsätze

Wie hoch ist der Beihilfesatz?
Entstehen einem Beamten oder seinen Angehörigen Kosten in Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfällen, so entsteht ein Anspruch auf eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn – die Beihilfe. Die Beihilfe übernimmt einen bestimmten Prozentsatz der konkret angefallenen Kosten. Der Rest muss seit 2009 zwingend über eine Krankenversicherung abgedeckt werden. Doch wer hat Anspruch auf welchen Beihilfesatz? Nachfolgend ein kurzer Überblick über das Wichtigste. Ansonsten verweisen wir auf die Regelungen in Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz.

Wie viel Prozent übernimmt die Beihilfe?
Aktive Beamtinnen und Beamte sind beihilfeberechtigt und haben in der Regel einen Beihilfesatz von 50 Prozent.
Kann sich der Beihilfesatz ändern?
Ja, kann er. Bei Beamtinnen und Beamten in Elternzeit erhöht sich der Beihilfesatz auf 70 Prozent. Gleiches gilt, wenn mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind, für den Elternteil, bei dem die Kinder in der Besoldung berücksichtigt werden. Der dritte Fall, bei dem der Beihilfesatz auf 70 Prozent ansteigt, ist die Versetzung in den Ruhestand.

Bekommen Angehörige auch Beihilfe?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige und haben grundsätzlich Anspruch auf einen Beihilfesatz von 70 Prozent. Allerdings kommt eine tatsächliche Beihilfeleistung oft nicht zustande, weil die eigenen Einkünfte des Angehörigen zu hoch sind und/oder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Dann sind die Aufwendungen hierüber abgedeckt. Der Grund für eine ergänzende Fürsorgeleistung entfällt grundsätzlich.

Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden, sind ebenfalls berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem Beihilfesatz von 80 Prozent. Auch hier gilt, dass anderweitig bestehende Ansprüche, zum Beispiel gegen eine gesetzliche Krankenkasse, vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Im Familienzuschlag werden Kinder übrigens dann berücksichtigt, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt sind, wird das Kind bei demjenigen berücksichtigt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bekommt.

Aufpassen, wenn das Kind einen eigenen Beihilfeanspruch erwirbt!
Kinder sind nur dann berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie keinen eigenen Beihilfeanspruch haben. Wenn das Kind nun selbst die Beamtenlaufbahn anstrebt, erlangt es als Beamter auf Widerruf einen eigenen Beihilfeanspruch. Das hat zur Folge, dass sich der Beihilfesatz des beihilfeberechtigten Elternteils von 70 Prozent auf 50 Prozent reduzieren kann, wenn nun eben nicht mehr zwei berücksichtigungsfähige Kinder, sondern nur noch eines vorhanden ist. Unabhängig davon kann das Kind besoldungsrechtlich weiter als Kind im Familienzuschlag berücksichtigt sein. Hier sollte man dringend mit der eigenen Krankenversicherung Kontakt aufnehmen, um nicht ungewollt in eine Unterdeckung zu fallen und den Leistungsumfang zeitnah ohne weitere Gesundheitsprüfung erhöhen zu können.

Nach oben
Kontakt

KOMBA-Gewerkschaft Bayern
Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

Nach oben
Imagefilm der komba gewerkschaft

Imagefilm der komba gewerkschaft

Nach oben
Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Nach oben
komba vor Ort
Nach oben
Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

Nach oben
Mitbestimmung

Mitbestimmung: Personalratsarbeit - Informationen und Materialien vom dbb beamtenbund und tarifunion

Nach oben