29.05.2020

Corona-Pandemie

Schwierige Kinderbetreuung in Corona-Zeiten: Auf solche Bilder aus Kinderbetreuungseinrichtungen wird man wohl noch länger warten müssen. © RegenwolkeO/pixabay.de

Kinderbetreuung wird zum Problem

Im Monat März haben die Fälle der Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland und noch stärker in Bayern deutlich zugenommen. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, hat die Bayerische Staatsregierung eine Reihe von Maßnahmen angeordnet, unter anderem wurden mit Wirkung vom 16. März 2020 bayernweit alle Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Für viele Eltern bedeutet dies natürlich eine Menge von Problemen.

Das Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaates Bayern mit Schreiben vom 18. März 2020 eine Reihe von Regelungen erlassen. Danach können Beschäftigte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, zunächst Telearbeit wahrnehmen, soweit dies möglich ist. Andernfalls werden sie vom Dienst freigestellt. Dies galt zunächst für die Gesamtdauer der Schließung der Schulen und der sonstigen Betreuungseinrichtungen bis zum Beginn der Osterferien, sofern ein geordneter Dienstbetrieb Telearbeit beziehungsweise eine Freistellung zulässt und die Telearbeit/Freistellung wegen der Kinderbetreuung notwendig ist. Eine feste Altersgrenze gab es dafür nicht – die Dienstbefreiung erforderte jedoch einen tatsächlichen Betreuungsaufwand des Kindes. Das galt insbesondere für Kinder, die über 14 Jahre alt sind. Vorrangig musste Telearbeit erbracht werden. Freigestellt wurde nur, wer ansonsten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Betreuung sicherstellen konnte.

Diese Festlegungen galten nur für die Beschäftigten des Freistaates Bayern. Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern hatte sich deshalb an die kommunalen Spitzenverbände (Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Bezirketag) gewandt und diese gebeten, ihren Mitgliedern zu empfehlen, die Praxis des Freistaates Bayern zu übernehmen. Als besonders erfolgreich kann diese Aktion allerdings nicht bezeichnet werden. Soweit wir das beurteilen können, sind hier nahezu alle Kommunen unverständlicherweise sehr viel kleinlicher und restriktiver vorgegangen.
Am 16. April 2020 hat die Bayerische Staatsregierung inzwischen einige Lockerungen der bisherigen Maßnahmen beschlossen. Danach beginnen ab dem 27. April 2020 die Abschlussklassen mit ihren Prüfungsvorbereitungen. Zwei Wochen später – also am 11. Mai 2020 - werden voraussichtlich weitere Jahrgangsstufen den Schulbetrieb wieder aufnehmen. Das sind aber bei weitem nicht alle Schulklassen. Wann insbesondere die Grundschulen den Schulbetrieb wieder aufnehmen werden, ist derzeit völlig offen. Viele Eltern bezweifeln schon, ob ihre Kinder ihr Klassenzimmer in diesem Schuljahr überhaupt noch einmal von innen sehen werden. Gleiches gilt für die Kindertagesstätten. Zu welchem diese wieder in den „Normalbetrieb“ zurückkehren, weiß im Moment ebenfalls noch niemand.

Es liegt auf der Hand, dass dies viele Eltern vor große Probleme stellen wird und dass sie mit dieser Situation nur sehr schwer zurecht kommen werden. Der Freistaat Bayern hat erfreulicherweise bereits reagiert. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17. April 2020 allen Beschäftigten des Freistaates mitgeteilt, dass die Regelungen des Schreibens vom 18. März 2020 für die Beschäftigten, die betreuungspflichtige Kinder haben, unverändert fortgelten. Das bedeutet insbesondere, dass es keine Begrenzung auf ein zehn-Tages-Kontingent gibt, so lange Schulen und Kindertagesstätten allgemein oder für ganze Jahrgangsklassen geschlossen sind. Es ist zu hoffen, dass auch die Kommunen hier ihre starren Regelungen aufgeben werden.

Aufgrund der Schließung aller Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten kommt der Notbetreuung eine ganz besondere Bedeutung zu. Diese  gilt für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Die Eltern dürfen diese Kinder in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen, es gelten also entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen.

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist, oder
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes (im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende) in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur – also in den Bereichen, in denen es auf beide Eltern ankommt – zählen unter anderem alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (unter anderem Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Versorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs, der Medien und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Klar dürfte aus unserer Sicht sein, dass sehr viele Bereiche der Kommunalverwaltung hier dazu gehören. Dennoch ist zu sehen, dass diese unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Die KOMBA-Gewerkschaft Bayern hat sich deshalb über den Bayerischen Beamtenbund an das Finanzministerium gewandt und um Klarstellung gebeten, welche Aufgabenbereiche hier darunter fallen würden.

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Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

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