18.03.2020 / Bayrischer Beamtenbund

Corona-Virus:

© iXimus / pixabay.com
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Was Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen müssen!

In Deutschland und Bayern mehren sich die Fälle des Corona-Virus. Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, wurden nun weitere Maßnahmen angeordnet. Unter anderem sind ab Montag, den 16. März 2020 bayernweit alle Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Was müssen Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen? Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat hierfür Hinweise herausgegeben. (Stand: 13. März 2020)

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich im Dienst bzw. in der Arbeit anzustecken?
Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen muss.

Wer zu Hause bleiben möchte, kann – unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange – Urlaub, Zeitausgleich oder Teletage nehmen.

Für Beschäftigte mit einem erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankung) sind mit Rücksprache des behandelnden Arztes die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z.B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum etc.).

Was passiert, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht (Verdachtsfall)?
Beschäftigte, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) zu wenden.

Bis zur erfolgten Abklärung mit dem Gesundheitsamt ist der/die Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig. Nach erfolgter Rückmeldung des Gesundheitsamtes sind dessen Anordnungen/Empfehlungen umzusetzen. Sofern das Gesundheitsamt Telearbeit/Homeoffice empfiehlt, sind diese Maßnahmen – soweit möglich – zu gewähren. Sofern Telearbeit/Homeoffice nicht möglich ist, bleibt der/die Beschäftigte weiterhin zur Dienstleistung an der Dienststelle verpflichtet.

Was passiert, wenn eine direkte Bezugsperson von mir auf Anordnung von dessen Arbeitgeber im Home-Office arbeiten muss, da es dort einen Verdachtsfall gibt?

Der/die Beschäftigte ist zur Dienstleistung verpflichtet. Es wird auch keine Telearbeit angeordnet.

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt bin?
Für Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom Dienst nicht geboten. Die Beschäftigten sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Behördenleitung zu informieren.

Soweit Homeoffice/Telearbeit möglich ist, wird diese bis 14 Tage nach Rückkehr angeordnet. Eine Anrechnung auf Teletage erfolgt nicht.

Zeigt der Beschäftigte Krankheitssymptome, ist er dienst- bzw. arbeitsunfähig.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?
Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland unter Quarantäne gestellt, ist vorrangig Telearbeit wahrzunehmen (sofern man dienst- und arbeitsfähig ist). Eine Freistellung vom Dienst erfolgt, wenn keine Telearbeit möglich ist. Beamte werden dann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freigestellt, und zwar unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlMV vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe? Brauche ich dafür einen Nachweis?
Beschäftigte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, sollen zunächst Telearbeit wahrnehmen – soweit dies möglich ist. Anderenfalls werden sie vom Dienst freigestellt. Das gilt für die Gesamtdauer der Schließung der Schulen (aber nicht während der Schulferien) und sonstiger Betreuungseinrichtungen, sofern ein geordneter Dienstbetrieb die Telearbeit bzw. die Freistellung zulässt und die Telearbeit bzw. die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder notwendig ist.

Es gibt hierfür keine feste Altersgrenze. Die Dienstbefreiung erfordert jedoch einen tatsächlichen Betreuungsbedarf des Kindes. Das gilt vor allem für Kinder, die über 14 Jahre alt sind.

Vorrangig muss Telearbeit erbracht werden. Freigestellt wird aber, wer ansonsten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine Betreuung sicherstellen kann. Dabei kann die Freistellung auch stunden- oder tageweise erfolgen.

Kinder dürfen nicht in die Dienststellen mitgebracht werden. Es erfolgt auch keine Kinderbetreuung an den Behörden.

Was mache ich, wenn ich pflegebedürftige Angehörige betreuen muss?
Telearbeit und gegebenenfalls Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) wird auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, soweit diese zwingend nötig und nicht anderweitig möglich ist. Die Betreuungsmöglichkeit muss konkret dargelegt und geprüft werden. Das gilt vor allem, wenn die Angehörigen nicht zu Hause gepflegt werden.

Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs unter Quarantäne gestellt werden?
Sind Beschäftigte im Urlaub von Quarantäne-Maßnahmen betroffen, wird der Urlaub ab diesem Zeitpunkt abgebrochen und durch eine Freistellung vom Dienst „ersetzt“.

Darf mein Dienstvorgesetzter mich auf Dienstreise in ein Risikogebiet schicken?

Die Dienstpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Allerdings dürfen sie nur noch stattfinden, wenn sie zwingend notwendig sind. Dienstreisen in Risikogebiete sind untersagt. Nach Möglichkeit sind Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.

Was ist mit Fortbildungen?
Die Bildungseinrichtung in St. Quirin ist geschlossen. Es wurde außerdem empfohlen, sämtliche Fortbildungen auszusetzen.

Darf mein Dienstvorgesetzter mir eine privat geplante Reise in ein Risikogebiet untersagen?
Im eigenen Interesse ist es für keinen Beschäftigten sinnvoll, in ein Risikogebiet zu reisen, auch wenn bislang vom Auswärtigen Amt keine Reisewarnung ausgegeben wurde. Reisen sollten daher nach Möglichkeit storniert werden, wenn keine Stornierungskosten anfallen. Wird eine Reise in ein Risikogebiet erst zu einem Zeitpunkt gebucht und unternommen, in dem die Einstufung als Risikogebiet bereits bekannt ist, ist das bei einem Beschäftigten des Freistaats Bayern als unverantwortliches Handeln anzusehen. Freistellungen vom Dienst bei Quarantänemaßnahmen im Ausland oder Rückreiseschwierigkeiten werden dann nicht mehr gewährt.

Stand: 13. März 2020
Quelle: Bayerischer Beamtenbund

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