19.06.2020

Kommunalverwaltungen

© AnnaER/pixabay.com

Wiedereröffnung der Rathäuser für Publikumsverkehr

Da die Corona-Lage in Bayern eine gewisse Entspannung bei den Infektionszahlen zeigt und seit dem 27.04.2020 in Bayern weitere Geschäfte geöffnet haben, laufen in den Städten Überlegungen und Vorbereitungen für die weitere Öffnung der Rathäuser und Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr. Die Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags hat eine Umfrage bei den Organisationsämtern der kreisfreien Städte zu den Vorbereitungen für die Wiedereröffnung durchgeführt.

Da Bürger ihre aufgeschobenen Anliegen in den Rathäusern vorbringen möchten und ein gewisser Andrang zu erwarten ist, muss vorerst mit Zugangsbeschränkungen oder einer Lenkung der Kundenströme geplant werden. In vielen Städten wird daher der Dienstbetrieb erst schrittweise wieder hochgefahren, um einen möglichst kontaktarmen Dienstbetrieb unter Einhaltung des Infektionsschutzes zu gewährleisten. Es wird vorerst Einschränkungen geben, Terminvereinbarungen sind oft der Regelfall.

Teils werden Sicherheitsdienste eingesetzt, die in den ersten Wochen den Zugang zum Rathaus regeln. Zusätzlich ist ein Lotsendienst nötig, der die aktuelle Anzahl der Anwesenden im Auge behält und mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt steht, um Bürger ins Gebäude zu lassen. Zur Zeitplanung werden Stufenpläne zur Öffnung erstellt, etwa mit telefonischer oder digitaler Terminvereinbarung. In einem zweiten Schritt erfolgt dann der Parteiverkehr mit Öffnungszeiten teils über Terminvergabe als Zwischenschritt, teils auf bestimmte Bereiche, wie Einwohnerwesen oder Standesamt beschränkt. An Eingängen steht ein Sicherheitsdienst, der nur Bürger mit festen Terminen zulässt, um Ballungen zu vermeiden.

Meist wird das Tragen einer Mund-Nase-Maske für den Publikumsverkehr in den Rathäusern angeordnet, die Städte können sich dabei auf ihr Hausrecht berufen. Dies ist zum Schutz der Mitarbeiter und zum Schutz der Besucher von Bedeutung, denn Masken schützen, wenn sie alle tragen. Bei Mitarbeitern kann eine Maskenpflicht aufgrund des Direktionsrechts angeordnet werden. Als Herausforderung stellen sich bauliche Gegebenheiten der Rathäuser und Verwaltungsgebäude, die oft als zentraler Zugang für viele Ämter der Stadtverwaltung dienen. Die Gebäude sind bewusst sehr offen gestaltet (mehrere Zugänge, Treppenhäuser und Flure). Meist fehlen große Wartebereiche, wo der Publikumsverkehr mit Abstand gelenkt werden könnte. Daher ist vielerorts der Zugang zunächst nur für Terminkunden möglich, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. Teils können die Verwaltungsgebäude nur über einen zentralen Eingang betreten werden.

Zur erleichterten Vereinbarung von Terminen werden deshalb Online-Terminvereinbarungs-Systeme für die Bereiche mit großem Publikumsverkehr eingerichtet. Die weiteren Bereiche können Termine telefonisch und per E-Mail vereinbaren. Die Terminübersichten und der Zugriff auf das Online-System werden auch der Empfangstheke zur Verfügung gestellt, so dass hierüber ein Einlass und ein Weiterlotsen der Bürger erfolgen kann. Daneben wurde in einigen Städten ein Zwei-Schicht-Betrieb eingeführt, etwa im täglichen Wechsel. Die beiden Schichten sollen sich möglichst nicht begegnen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Es wird auch überlegt, Personal aus gewissen Bereichen (etwa Ordnungsdienst und kommunale Verkehrsüberwachung) als Ordnungsdienst in den Verwaltungsgebäuden einzusetzen.

Die Städte beachten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. Die Umsetzung des Standards zum Infektionsschutz ist für die Wiederzulassung des Publikumsverkehrs von Bedeutung. Es werden dazu an den Eingängen im Bürgerbereich Desinfektionsmittelspender und transparente Schutzwände aus Plexiglas aufgestellt. Den Mitarbeitern werden Handdesinfektion, Handcreme und Mundschutz zur Verfügung gestellt. Teils werden bei Tätigkeiten mit engerem Personenkontakt den Mitarbeitern FFP2-Masken bereitgestellt, mindestens jedoch eine Mund-Nase-Bedeckung (Fremdschutz). Im Eingangsbereich werden für die Bürger Informationshinweise angebracht für Einhaltung von Abständen und Hygiene. Die Nutzung von Aufzügen und Treppen im Hinblick auf den Sicherheitsabstand wird mit Hinweisen geregelt.

An Kassenautomaten werden Flächen zur Einhaltung der Schutzabstände markiert. Einige Bereiche sind durch Bänder oder Markierungen auf dem Boden abgegrenzt. In den Aufzügen darf sich jeweils nur eine Person befinden. Von den Besuchern wird das Tragen von Mund- und Nasenschutz verlangt. Es erfolgt eine verstärkte Reinigung der Gebäude im Publikumsbereich. Auch wird überlegt, alle Kundenkontakte nur noch in großen Besprechungsräumen der Reihe nach abzuarbeiten, um das höhere Infektionsrisiko in kleinen Büros zu vermeiden. Dies ist aber aufgrund der räumlichen Kapazitäten oft schwierig umsetzbar. Es wird auch geprüft, Eingangstüren mit einem elektronischen Schließmechanismus auszustatten.

Teils erfolgte laut Umfrage in den Städten zum Schutz der Mitarbeiter eine Erweiterung der Rahmenarbeitszeit mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats, der Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsstelle. Mancherorts ist auch am Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Dienst möglich, um die Kontakte der Mitarbeiter untereinander auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Hiermit soll Mitarbeitern, die wegen der Schließung der Schulen und Kitas ihre Kinder betreuen müssen, Gelegenheit zum Arbeiten außerhalb der normalen Zeiten gegeben werden. Darüber hinaus wird in den Städten verstärkt die Möglichkeit von Home-Office angeboten. Oft stoßen Städte dabei auf technische Grenzen wegen Verfügbarkeit von Laptops oder Datenvolumina der Internetverbindungen. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befinden sich aktuell im Homeoffice, es wird teils schrittweise versucht, wieder zum Präsenzbetrieb zurückkehren.

Zum Schutz der Beschäftigten müssen Abstandsregelungen beachtet werden, vorrangig ist eine Einzelbelegung der Büros und eine Entzerrung des Publikumsverkehrs und der Anwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Erstellen von Dienstplänen durch die Amtsleitungen sowie eine Ausnutzung des weiten Arbeitszeitrahmens für Terminvergaben. Auch an Schichtbetrieb bei Mehrfachbelegung von Büros kann durch die Bildung von kleinen, festen Teams gedacht werden.

Auf die Frage der Geschäftsstelle des Bayerischen Städtetags, wie die Städte mit den Ängsten der Beschäftigten umgehen, wurde mitgeteilt, dass Ängste unterschiedlich ausgeprägt sind. Die Verwaltungen bieten Sprechstunden beim Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitsschutz und betrieblichen Sozialdienst an. Auch Personalrat, Gleichstellungsstelle oder Stabsstelle Mitarbeiterbetreuung sind eingebunden. Die Amtsleiter sind aufgefordert, Probleme zu melden. Für Kollegen mit Vorerkrankungen werden Einzelfallregelungen gefunden. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wurden Beratungshotlines eingerichtet oder über das städtische Intranet werden aktuelle Informationen angeboten.

Viele Städte arbeiten parallel an einem Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit: Eine zeitnahe Information der Bevölkerung über die Maßnahmen der Stadtverwaltung läuft in den Städten ohnehin über Pressemitteilungen, städtische Homepages, Social-Media-Kanäle und Apps. Auch werden Maßnahmen im Stadtrat vorgestellt und sind damit Gegenstand der Presseberichterstattung mit Informationen zur Wiederöffnung und Hinweisen zur vorherigen Terminvereinbarung, Zugangsbeschränkungen oder nötiger Voranmeldung bei den Verwaltungen.

Standesamtliche Eheschließungen

Zur Frage der Anwesenheit bei standesamtlichen Eheschließungen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Mitte April 2020 folgende Weisung an die Standesämter erlassen:„Standesamtliche Eheschließungen (gemeinsame Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes) sind als solche, soweit nur die gesetzlich für eine Teilnahme vorgesehenen Personen daran teilnehmen (Standesbeamter, Eheleute, Dolmetscher, auf Wunsch der Eheleute gegebenenfalls ein oder zwei Trauzeugen) nicht vom Veranstaltungsverbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erfasst. Es handelt sich hier um die Vornahme einer Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich und um keine Veranstaltung im Sinne der Verordnung.

Soweit jedoch eine Zeremonie mit weiteren Gästen (Hochzeitsgästen) durchgeführt wird, liegt insoweit eine Veranstaltung vor, die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bedarf, es sei denn, es handelt sich um eine standesamtliche Eheschließung im engsten Familienkreis. Eine solche Eheschließung stellt einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV dar. Einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall bedarf es in diesem Fall daher nicht (vgl. insoweit auch das in § 4 Abs. 3 Nr. 6 BayIfSMV auf den engsten Familienkreis abstellende Regelbeispiel). Die Hochzeitsgesellschaft soll neben den Trauzeugen nur die Familienmitglieder des engsten Familienkreises umfassen. Bei der Eheschließung ist selbstverständlich auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu achten, wie insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands zwischen zwei Personen von 1,5 m. Es sollten grundsätzlich nicht mehr als 10 Personen anwesend sein.“

Diese Weisung hat bei einigen Standesämtern Bedenken ausgelöst. Aus diesem Grund hat sich der Vorsitzende der KOMBA-Gewerkschaft Bayern, Gerhard Kreilein, in einem Schreiben an Innenminister Joachim Herrmann gewandt. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des KOMBA BAYERN-Chefs:

„Bitte gestatten Sie mir, dass ich mich heute mit einem unsere kommunalen Standesbeamtinnen und Standesbeamten betreffenden Anliegen an Sie wende.

Bei vielen Standesämtern wurden zuletzt, um die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern, die Eheschließungen nur in Anwesenheit des Brautpaares abgehalten. Trauzeugen oder Gäste waren, um die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, nicht zugelassen.

Mit Bekanntmachung Ihres Ministeriums wird nunmehr ermöglicht, dass sich im Trausaal insgesamt zehn Personen aufhalten können. Dies weckt natürlich bei den Brautpaaren Begehrlichkeiten. Nicht in allen bayerischen Standesämtern ist der Trausaal so großzügig bemessen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Unsere Standesbeamtinnen und Standesbeamten sehen sich einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, wenn sich in einem geschlossenen Raum nunmehr zehn Personen aufhalten. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten arbeiten allesamt in einem sogenannten systemrelevanten Bereich und ein Ausfall wegen einer Coronainfektion oder Verdacht auf eine Infektion hätte für die Standesämter fatale Folgen. Schon allein aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten daher besonders zu schützen.

Nicht umsonst ist beispielsweise bei Trauerfeiern in den kommunalen Friedhöfen, nachdem zunächst in den Trauerhallen maximal 15 Angehörige zugelassen waren, nunmehr jegliche Nutzung von geschlossenen Räumen für Trauerfeierlichkeiten vom Gesundheitsministerium untersagt worden, die Angehörigen müssen unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern direkt am Grab Abschied nehmen.
Eine standesamtliche Trauung ist ein hoheitlicher Akt. Trotzdem ist es für die Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem so bedeutsamen Ereignis wie einer Beerdigung niemand in eine Trauerhalle darf, dies bei einer Trauung aber völlig konträr gehandhabt wird.

Ich bitte Sie daher, sehr geehrter Herr Minister Herrmann, dies noch einmal zu überdenken. Als Kompromiss könnten sich Standesamtsleitungen vorstellen, dass man neben dem Brautpaar noch zwei weitere Personen (eventuell die Trauzeugen) zulässt. Außerdem könnte möglicherweise die Trauung live übertragen werden.“

Quelle: u. a. Bayerischer Städtetag

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Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
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Imagefilm der komba gewerkschaft

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Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

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