29.05.2020

Neue Entgeltordnung für Handwerker in Bayern

Informationsveranstaltung zur neuen Entgeltordnung für den handwerklichen Bereich in Bayern: Personalratsmitglieder und Betroffene waren interessierte Zuhörer. © KOMBA BAYERN

Informations-Veranstaltung in Nürnberg

Zu einer Informationsveranstaltung „Neue Eingruppierung, Rahmenregelungen und Überleitung in die bezirkliche Entgeltordnung im (ehemaligen) Arbeiterbereich der Kommunen und Landkreise in Bayern“ hatte die KOMBA-Gewerkschaft Bayern in Zusammenarbeit mit dem dbb und ihrer Schwestergewerkschaft VdStra, Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten ihre Funktionsträger und Personalratsmitglieder eingeladen. Insgesamt 60 Mitglieder aus beiden Gewerkschaften haben an der Multiplikatorenschulung am 11. März 2020 in Nürnberg teilgenommen. 

Referent Andreas Winter, Verhandlungsführer und Leiter der Verhandlungskommission „Bezirklicher Tarifvertrag Lohngruppenverzeichnis“ des dbb beamtenbund und tarifunion, stellte die neuen Regelungen zur Eingruppierung des (ehemaligen) Arbeiterbereichs und die Überleitung der Beschäftigten in die „Entgeltordnung Handwerk Bayern“ vor.

Entwicklung
Vorausgegangen waren den jetzt endlich vereinbarten Eingruppierungsmerkmalen für den ehemaligen Arbeiterbereich jahrelange Verhandlungen. Bereits im Jahr 2005 hatte der TVöD/VKA (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) sowohl den BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) als auch dem BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) abgelöst und ersetzt. Damals noch nicht geregelt waren die Eingruppierungsvorschriften dazu. Nach jahrelangen Verhandlungen sind diese Eingruppierungsregelungen – allerdings zunächst nur mit unmittelbarer Wirkung für den „alten“ BAT also Angestelltenbereich – zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. 

Die Eingruppierung der (ehemaligen) Arbeiter war bisher im Wesentlichen im Bezirkstarifvertrag (BTV) Nr. 2 zum BMT-G und dem dazugehörigen Lohngruppenverzeichnis geregelt. Die Bezeichnung „Bezirk“ bezieht sich dabei auf den Freistaat Bayern (nicht auf die sieben bayerischen Bezirke) und ist historisch gewachsen. Im Lohngruppenverzeichnis sind neben Oberbegriffen häufig verschiedene Berufe oder Berufsgruppen und Tätigkeiten einzeln aufgeführt und Lohngruppen zugeordnet. Diese bezirklichen Regelungen, die buchstäblich noch aus dem letzten Jahrtausend stammten, mussten – ebenso wie die Eingruppierungsregelungen für den Angestelltenbereich – überarbeitet, angepasst und auch auf heutige Anforderungen zugeschnitten werden. Diese Überarbeitung gestaltete sich allerdings deutlich komplexer und diffiziler als im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und Außendienst, eben weil soviele einzelne Bereiche und Aspekte zu berücksichtigen waren.

Ausgangssituation
Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD mussten alle Beschäftigten noch nach den alten Regelungen des BAT beziehungsweise des (bayerischen) Lohngruppenverzeichnisses zum BMT-G eingestuft und dann nach der Zuordnungstabelle in die jeweilige Entgeltgruppe des TVöD übergeleitet werden. Keine Regelungen zur Überleitung in die neue Entgeltordnung gab es für die Beschäftigten des ehemaligen Arbeiterbereichs, für die sich durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD (zum 1. Januar 2017) daher zunächst einmal eingruppierungstechnisch nichts geändert hat. Es blieb bei den durch Tarifvertrag auf Landesebene (in Bayern im Wesentlichen Bezirkstarifvertrag/BTV Nr. 2 zum BMT-G) festgelegten Lohngruppen. Die Tarifvertragsparteien hatten vereinbart, im Jahr 2017 ergänzende Verhandlungen über spezielle Eingruppierungsmerkmale zu den Entgeltgruppen EG 2 bis EG 9a (handwerkliche Tätigkeiten) zu führen und Überleitungsregelungen zu erarbeiten. Da es sich um landesbezirkliche Regelungen handelt, mussten die Verhandlungen auf Landesebene, auf Arbeitgeberseite also mit dem KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband) Bayern geführt werden.

Verhandlungen
Im Mai 2017 wurden dann endlich die Verhandlungen für die Eingruppierungsregelungen für den (ehemaligen) Arbeiterbereich aufgenommen. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite ist der KAV (Kommunaler Arbeitgeberverband) Bayern, der sich allerdings weigerte, getrennte Verhandlungen mit dem dbb und ver.di zu führen. Es konnte aber erreicht werden, dass auf Arbeitnehmerseite eine gemeinsame Verhandlungskommission von dbb und ver.di gebildet wurde. Für den dbb beziehungsweise die KOMBA-Gewerkschaft nahmen Hans-Dieter Schulze (stellvertretender KOMBA-Landesvorsitzender) und Andreas Winter (dbb, Geschäftsbereich Tarif) an den Verhandlungsrunden teil.

Tarifkommission
Die Tarifverhandlungen mit dem KAV Bayern werden auf Gewerkschaftsseite von einer gemeinsamen Tarifkommission geführt, der ver.di- und dbb/KOMBA-Vertreter angehörten.
Zur Erarbeitung der Positionen und Forderungen der KOMBA-Gewerkschaft Bayern war eine Arbeitsgruppe „TV Lohngruppenverzeichnis“ eingerichtet worden. Um dieser Arbeitsgruppe auch notwendigen Praxisbezug zu geben, arbeiteten Stefan Duldner (Kreisverband Nürnberg-Fürth, ASN/ Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg), Roland Schmidt (Kreisverband Nürnberg-Fürth, SÖR/Servicebetrieb Öffentlicher Raum der Stadt Nürnberg) und Michael Weiß (Kreisverband Weiden i. d. OPf., Bauhof der Stadt Weiden) in der Arbeitsgruppe mit.

Tarifeinigung
Nach über 40 Verhandlungsrunden seit Mai 2017 konnte nun (endlich) am 15. Januar 2020 eine Tarifeinigung erzielt werden (die Erklärungsfrist läuft noch bis 31. März 2020). Die Eingruppierungen nach den bezirklichen Tarifverträgen Nr. 2 und Nr. 12 zum BMT-G werden abgelöst und Rahmenregelungen (zum Beispiel Verfahren der Höhergruppierung, Zulagen für Vertreter und Vorarbeiter sowie zukünftig außerdem Erschwerniszuschläge) neu gefasst. Außerdem gibt es eine Überleitungsregelung mit gesichertem Besitzstand der Eingruppierung.

Erklärungsfrist
dbb, ver.di und der Arbeitgeberverband KAV Bayern haben vereinbart, bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für die Tarifeinigung keine detaillierten Auskünfte, Hinweise, Hilfestellungen und Bewertungen schriftlicher Art an die Mitglieder herausgeben. Nach Rücksprache mit dem KAV Bayern und ver.di Bayern ist die Erklärungsfrist zur Tarifeinigung über das Inkrafttreten des TV EGO Handwerk Bayern dann allerdings vorerst um einen Kalendermonat, also bis 30. April 2020, hinausgeschoben worden. Grund hierfür sind die im Rahmen der Corona-Maßnahmen im Freistaat Bayern jedenfalls bis zum 19. April festgelegten Ausgangs- und Versammlungsbeschränkungen. Diese behindern die mündliche Mitgliederinformation, die Rückkopplung in der internen Diskussion und nicht zuletzt auch die Sitzungen der beschlussfassenden Gremien. dbb, ver.di und der Arbeitgeberverband KAV Bayern hatten vereinbart, bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für die Tarifeinigung keine detaillierten Auskünfte, Hinweise, Hilfestellungen und Bewertungen schriftlicher Art an die Mitglieder herausgeben. Die getroffene Vereinbarung, von Informationen zum TV EGO Handwerk Bayern und detaillierten Auskünften zu seinen konkreten Inhalten nach außen bis auf weiteres abzusehen, bezieht sich daher nunmehr über den 31. März hinaus bis vorerst auf den 30. April. 

Multiplikatoren-Schulung
Da von dieser verabredeten „Sperre“ die mündliche Information der Mitglieder und Funktionsträger nicht betroffen war, hat die KOMBA-Gewerkschaft Bayern für ihre Funktionsträger und Personalratsmitglieder eine Informations- und Multiplikatorenschulung durchgeführt. Themen der Schulung waren dabei in erster Linie die an den TVöD kommunal (Entgeltordnung) angepassten Eingruppierungsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses, die durchgesetzten Verbesserungen bei den Eingruppierungen, die entfallenden Eingruppierungen, die neuen Rahmenregelungen zu den Zulagen, der Ablauf von Höhergruppierungen, der Bestandsschutz der bisherigen Eingruppierung sowie das Verfahren der Überleitung mit Fristen und Widerspruchsmöglichkeiten der Beschäftigten. 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein Beschäftigter sich verschlechtern oder seine bisherige Eingruppierung verlieren wird. Die vereinbarten Überleitungsfristen sind so großzügig, dass auch bei einer Verzögerung (zum Beispiel aufgrund des Coronavirus) immer noch genug Zeit zur Prüfung und zum Handeln bleibt.

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Kontakt

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Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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Imagefilm der komba gewerkschaft

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Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

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Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

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Mitbestimmung: Personalratsarbeit - Informationen und Materialien vom dbb beamtenbund und tarifunion

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