19.06.2020

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

©Rolf van Melis/pixelio.de

Auswirkungen auf die Beihilfe

Schon am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals, auch Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten.

Es zielt, so schon der Name, auf eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege ab. Dazu regelt es unter anderem auch die Vergütung der von Krankenhäusern erbrachten vollstationären und teilstationären Leistungen neu. Das hat auch Auswirkungen auf die Regelungen des bayerischen Beihilferechts bezüglich der Abrechnung von Behandlungen in Privatkliniken.

Regelungsbedarf durch die Änderungen
Das Beihilferecht knüpft seine beihilfefähigen Höchstbeträge bisher an die DRG-Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Dort waren bis zur Neuregelung einheitliche Fallpauschalen für medizinische Maßnahmen und Kosten des Pflegepersonals vorgesehen. Im Zuge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes wurden insbesondere die Kosten des Pflegepersonals aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert. Sie werden seitdem gesondert und tagesgenau neben den DRG-Fallpauschalen vom Krankenhaus abgerechnet. Dafür wurde eine eigene Pflegepersonalkostenvergütung geschaffen.

Die bisherigen Bestimmungen des Beihilferechts verweisen bezüglich der Abrechnungen von Privatkliniken auf einheitliche DRG-Fallpauschalen und gehen damit ins Leere. Infolge dieser Umstellung der Krankenhausvergütung auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt ist die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen in Privatkliniken auf eine neue Berechnungsgrundlage zu stellen. Bis zur Änderung der bayerischen Beihilfeverordnung geschieht dies in einer vorgriffsweisen Regelung.

Aufenthalte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern
Für Aufenthalte in Krankenhäusern, die dem öffentlichen Krankenhausrecht unterliegen, ändert sich für den Einzelnen nichts. Maßgebend sind hier unter anderen die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Aufenthalte in Privatkliniken
Vorsicht ist künftig geboten bei Behandlungen in Privatkliniken, die eine andere Abrechnungspraxis haben. Für solche stationären Behandlungen wurde der beihilfefähige Höchstbetrag bisher unter Bezugnahme auf die krankheitsspezifische DRG-Fallpauschale sowie die Berücksichtigung der jeweiligen mittleren Verweildauer berechnet. Künftig soll aber neben der DRG-Fallpauschale das Pflegeentgelt, jeweils unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verweildauer im Krankenhaus, maßgebend für die Berechnung des beihilfefähigen Höchstbetrags sein.

Krankenhausaufenthalt in Privatklinik mit der Beihilfestelle abklären!

Das kann im Einzelfall zu Verwerfungen führen, da Privatkliniken nicht an das gesetzliche Abrechnungsverfahren gebunden sind. Vor dem Aufenthalt in einer Privatklinik sollte daher unbedingt geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Eigenanteil an den Kosten des Aufenthalts entstehen könnte. Im Vorfeld ist es ratsam, mit dem behandelnden Arzt und der Privatklinik die voraussichtlichen Kosten sowie die geplante Aufenthaltsdauer zu klären und mit der Beihilfestelle Kontakt aufzunehmen.

Quelle: BBB

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