20.08.2020

Standesamtliche Eheschließungen

© StockSnap/pixabay.com

Antwort von Innenminister Joachim Herrmann

In der Ausgabe 6/2020 der KOMBA BAYERN Nachrichten hatten wir im Leitartikel über die Wiedereröffnung der Rathäuser für den Publikumsverkehr berichtet.


In diesem Zusammenhang hatten wir auch darüber informiert, dass die Weisung des Bayerischen Innenministeriums über die Ausweitung der Anwesenheit bei standesamtlichen Eheschließungen bei einigen Standesämtern Bedenken ausgelöst hatte und sich der Vorsitzende der KOMBA-Gewerkschaft Bayern, Gerhard Kreilein, deshalb an Innenminister Joachim Herrmann gewandt hat.


Inzwischen liegt das Antwortschreiben des Bayerischen Innenministers vor. Darin heißt es wörtlich:
„Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. April 2020.


Aus meiner Sicht ist gerade in der momentanen Krise das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung eine unerlässliche Selbstverständlichkeit, auf die sich die Menschen im Freistaat verlassen können müssen. Dabei muss es natürlich auch möglich sein, wichtige Anliegen zu erledigen, bei denen – wie bei der standesamtlichen Eheschließung – eine persönliche Vorsprache bei der Behörde erfolgen muss, zumal mit der Eheschließung für die Brautleute wichtige Rechtsfolgen verbunden sind.


Die standesamtliche Eheschließung als solche ist eine Amtshandlung und unterfällt somit nicht dem Veranstaltungsverbot der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Es dürfen alle Personen teilnehmen, die nach den rechtlichen Regularien für eine rechtswirksame Eheschließung zwingend erforderlich sind. Natürlich wäre es unter Infektionsschutzgesichtspunkten am günstigsten, es wären allein die drei zwingend erforderlichen Personen (Standesbeamter beziehungsweise Standesbeamtin und die Brautleute) im Raum.

Aber, ich gebe zu Bedenken: Den Bund fürs Leben zu schließen ist im Leben zweier Menschen ein ganz entscheidender und auch emotionaler Schritt, bei dem es zumindest den Eltern der Brautleute und einigen wenigen sehr engen Angehörigen möglich sein sollte, der Zeremonie beizuwohnen. Deshalb habe ich die zuständige Fachabteilung meines Hauses gebeten, der Regierung von Mittelfranken, die für das Standesamtswesen als obere Fachaufsichtsbehörde für ganz Bayern fungiert, mitzuteilen, dass ich die Anwesenheit einer kleinen Hochzeitsgesellschaft bei der standesamtlichen Trauung, aber nicht für eine anschließende Feier, für vertretbar halte, wenn die Gesamtzahl der Anwesenden – einschließlich Brautleute und Standesbeamter – zehn Personen möglichst nicht überschreitet und die einschlägigen Infektionsschutzrechtlichen Vorgaben wie der Mindestabstand eingehalten werden.


Dass die Behörde stets größtmögliche infektiologische Vorsicht walten lassen muss ist selbstredend. Selbstverständlich entscheidet das Standesamt vor Ort, was im konkreten Einzelfall unter welchen Voraussetzungen und mit welchen angemessenen Vorkehrungen, natürlich auch mit Blick auf die eigenen Beschäftigten, vertretbar ist.


Mit Blick auf vergleichbare gesellschaftliche Bereiche darf ich noch darauf aufmerksam machen, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mittlerweile auch erste Lockerungen bei der Durchführung von Bestattungen zugelassen hat. So sind beispielsweise Trauerfeiern in geschlossenen Räumen zulässig, wenn die Türen geöffnet sind und sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt; die Trauernden sollen möglichst eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

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