22.03.2019

Abschlagsfreier Antragsruhestand für Feuerwehrbeamte im Mischdienst

© Markus Igelsböck/Pixelio.de

Auch Bayerischer Städtetag mit Vorstoß gescheitert

Zum 1. Januar 2017 wurde der Art. 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) geändert. Anlass war die Erhöhung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) auf vier Euro pro Stunde. Im Gegenzug wurde die Schichtzulage gestrichen. Als neue Bezugsgröße wurde der Dienst zu ungünstigen Zeiten in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr eingeführt.

Hier wurden nun in Art. 26 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b BayBeamtVG 450 abgerechnete Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr festgeschrieben. Die Option des Buchst. c „in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten“ ist erhalten geblieben. Die Verwaltungsvorschrift, die die vergleichbar belastend unregelmäßigen Dienste aufführt, stellt aber nur auf die Tätigkeit der Polizei ab.

Die Erhöhung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) wurde über das Haushaltsgesetz 2017 im Dezember 2016 verabschiedet. Sowohl wir als KOMBA-Gewerkschaft, als auch die kommunalen Spitzenverbände waren am Verfahren nicht beteiligt, da diese besoldungsrechtliche Änderung über ein Gesetz zur Festlegung des staatlichen Haushalts erfolgte.

Durch die Neuregelung beim abschlagsfreien Antragsruhestand durch eine nunmehrige Anzahl von Mindeststunden für Dienste zu ungünstigen Zeiten ist eine Lücke für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, die im Tagesdienst mit regelmäßigen Wachdienstanteilen (Mischdienst) eingesetzt sind, entstanden.

Seit dieser Neuregelung bemüht sich die KOMBA-Gewerkschaft Bayern, durch eine Änderung der Verwaltungsvorschiften (Ausweitung der Regelung „vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste“ auf Feuerwehrbeamte) den vor dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtszustand wiederherzustellen. Bislang leider erfolglos.

Nun ist auch ein Vorstoß des Bayerischen Städtetags in die gleiche Richtung gescheitert. Auf einen entsprechenden Antrag teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Schreiben vom 28. Februar 2019 seine Ablehnung mit. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Ministeriums:
„Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst und in integrierten Leitstellen gilt eine besondere Altersgrenze, die fünf Jahre vor der sonst üblichen Regelaltersgrenze liegt (vgl. Art. 132 BayBG). Daraüber hinaus besteht die Möglichkeit, ohne weitere Voraussetzungen ab dem 60. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand zu treten. Unverzichtbare zusätzliche Voraussetzung für die Abschlagsfreiheit beim Antragsruhestand ist eine besondere belastende unregelmäßige Dienstzeit von mindestens 20 Jahren (Art. 26 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BayBeamtVG). Dabei werden berücksichtigt bei Dienstzeiten
-    vor 2017 Zeiten im Schicht- und Wechseldienst,
-    ab 2017 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst, sofern mindestens 450 abgerechnete Stunden pro Kalenderjahr erreicht wurden und
-    Zeiten in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten.

Die Umstellung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst als maßgeblichen Indikator einer besonderen Belastung ab 2017 war wegen der Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in der Nacht und dem damit einhergehenden Wegfall der pauschalen Schichtzulage (vgl. Art. 10, 11 Haushaltsgesetz 2017/2018) notwendig geworden. Von der Änderung im Zulagenrecht profitieren insbesondere Feuerwehrbeamte in nicht unerheblichem Umfang.

Mit 450 abgerechneten Stunden pro Kalenderjahr wird gegenüber den Status quo ante ein vergleichbares und angemessenes Belastungsniveau vorausgesetzt. Die Anforderungen wurden dadurch im Ergebnis nicht erschwert und werden auch in Zukunft einen hohen Anteil der Beamten eine abschlagsfreien Antragsruhestand ermöglichen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die besonderen Belastungen beim einzelnen Beamten nicht innerhalb der gesamten Berufsbiographie (Regelfall rd. 40 Jahre) vorliegen müssen, sondern schon 20 entsprechende Jahre ausreichen.

Eine Ausweitung der Ausnahmereglung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im rückwärtigen Bereich, die zu Einsätzen bei Tagesdienstalarmen, in Krisenstäben, bei Überlandhilfen oder mit Wachdienstanteilen für Zeiträume ab 1. Januar 2017 ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. Soweit diese Beamten Dienst zu ungünstigen Zeiten im erforderlichen Umfang leisten, fallen sie selbstverständlich bereits unter die gesetzliche Regelung. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals ‚vergleichbare belastende unregelmäßige Dienste‘ zum 1. Januar 2017 keine Änderungen (vgl. auch Definition in Nr. 26.3.2.2 b BayVV-Versorgung) eingetreten sind, so dass insoweit auch keine Verschlechterung vorliegt.

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die üblichen Erschwernisse im Vollzugsdienstbereich schon durch die bereits erwähnte in Vergleich zur Regelaltersantragsgrenze sonstiger Beamter (67. Lebensjahr) um fünf Jahre niedrigere besondere Altersgrenze abgegolten werden. Nur wenn darüber hinaus zusätzliche Belastungen bei einer zeitlichen  Ausgestaltung des Dienstes in erheblichem Umfang vorliegen, ist die Abschlagsfreiheit bei vorzeitigem Antragsruhestand zu rechtfertigen. Dafür ist aber im Ergebnis ein ständiger, d. h. dauerhafter Einsatz in entsprechend belastenden unregelmäßigen Diensten notwendig. Die gelegentliche Heranziehung von Feuerwehrbeamten im rückwärtigen Bereich zu Einsätzen bei Tagesdienstalarmen, in Krisenstäben, bei Überlandhilfen oder mit Wachdienstanteilen ist nicht vergleichbar und reicht daher nicht aus. Vor diesem Hintergrund wird von einer Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz Abstand genommen.

Abschließend noch ein Hinweis zu der befürchteten Verkomplizierung der Rekrutierung von Feuerwehrbeamten: Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, sei es im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, ist die Regelaltersgrenze von im Endausbau 67 Jahren maßgeblich. Dagegen nimmt sich die für Feuerwehrbeamte im Bayern regulär geltende besondere Altersgrenze 62. Lebensjahr vergleichsweise großzügig aus, von der Antragsaltersgrenze ganz zu schweigen.“

Trotz dieser erneuten Ablehnung wird die KOMBA-Gewerkschaft Bayern ihre Forderung aufrecht erhalten und sich weiter um eine Änderung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften bemühen. „Gewerkschaftsarbeit bedeutet oftmals das Bohren dicker Bretter“, betonten übereinstimmend KOMBA BAYERN-Chef Gerhard Kreilein und der Vorsitzende des Landesfeuerwehrausschusses Christian Brunner.

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Fax: 089 7250957
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