09.09.2020

Bayerisches Laufbahnrecht

© geralt/pixabay.com

Ausnahmeregelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Die wegen der Corona-Pandemie erlassenen Ausgangsbeschränkungen haben insbesondere durch die Schließung der Hochschule für den öffentlichen Dienst und anderer Bildungseinrichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Ausbildung und Prüfung von Dienstanfängern sowie von Widerrufsbeamten und auf die Ausbildungsqualifizierung.

 

Beeinträchtigungen und Erschwernisse kann es auch bei Auswahl- und Zulassungsverfahren, der modularen Qualifizierung und der Durchführung dienstlicher Beurteilungsverfahren, insbesondere in zahlenstarken Besoldungsgruppen mit intensivem Abstimmungsbedarf zur Herstellung gleicher Beurteilungsmaßstäbe, geben. In all den genannten Fällen hat sich bereits gezeigt beziehungsweise kann es sich zeigen, dass die zum Gesundheitsschutz zwingend getroffenen Maßnahmen die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen gravierend erschweren oder unmöglich machen. 

 

Durch die Schaffung angemessener Ausnahmemöglichkeiten im bayerischen Leistungslaufbahngesetz wird den jeweils zuständigen Behörden ermöglicht, die jeweils beeinträchtigten Ausbildungsabschnitte, Prüfungen beziehungsweise sonstigen Verfahren im Rahmen des tatsächlich Möglichen zu modifizieren beziehungsweise Ersatzlösungen zu nutzen. Bei Beurteilungsverfahren kann durch die mögliche Verlängerung des Verwendungszeitraums und des nächsten Beurteilungszeitraums reagiert werden.

 

BBB und KOMBA-Gewerkschaft begrüßen die schnellen und unkomplizierten Regelungsmöglichkeiten in Bezug auf die Durchführung der Aus- und Fortbildung, der Auswahl- und Zulassungsverfahren sowie des Beurteilungsverfahrens. Die betroffenen Beschäftigten erhalten nun die Sicherheit, dass trotz der derzeitigen Ausnahmesituation ihre Aus- und Fortbildung sowie ihr berufliches Fortkommen nicht gefährdet ist. Diesbezüglich ist insbesondere zu begrüßen, dass bei Anwärterinnen und Anwärtern, die mit Aufgaben zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV 2 ausgelösten Pandemie betraut sind, bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

 

Ziel muss es trotzdem sein, dass Schritt für Schritt wieder die ursprünglichen Regelungen und Abläufe gelten. Daher hält der BBB die Regelung in Art.70a Abs. 1 Satz 2 LlbG-Entwurf, wonach immer nur solche ersatzweisen Regelungen geschaffen werden, die in der derzeitigen Situation

möglich sind, für sehr sinnvoll. Damit wird sichergestellt, dass nur die jeweils geringstmögliche

Abweichung zu wählen ist. Ein Augenmerk muss auch auf mögliche Verwerfungen innerhalb der Leistungs- und/oder Fachlaufbahnen (Verkürzungen und/oder Anrechnungen) gerichtet werden. Qualifikationsniveau beziehungsweise der Qualitätsanspruch an die Ausbildung, Prüfung und Einstellungsvoraussetzungen dürfen aufgrund der abweichenden Regelungen nicht gefährdet werden.

 

Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

 

Quelle: BBB

 

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Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

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