Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes
Handlungshilfe für lüftungstechnische Maßnahmen
Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 24. Juli 2020, GZ: 25 – P 2506 – 4/9, wurde über die von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall entwickelte DGUV-übergreifende Handlungshilfe für lüftungstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert. Des Weiteren erfolgten ergänzende Ausführungen zum Lüftungs-Rhythmus, Einsatz von Klima- und Lüftungsanlagen und Ventilatoren.
Anlässlich einer Reihe von Rückfragen wird der Passus „Einsatz von Klima- und Lüftungsanlagen“ wie folgt gefasst:
Einsatz von Klima- und Lüftungsanlagen
Der Einsatz von Klimaanlagen in ausschließlich einzeln genutzten Büros ist unbedenklich. In Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden (zum Beispiel Büros mit Publikumsverkehr, Büros während Besprechungen oder Besprechungsräume), sollen ganz oder teilweise umluftbetriebene Anlagen lediglich zur Kühlung vor und nach der Nutzung verwendet werden. Die Frischluftzufuhr sollte dann, wie oben dargestellt, manuell sichergestellt werden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Finanzen und für Heimat
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