09.06.2021

Homeoffice

Homeoffice im öffentlichen Dienst: Beschäftigte müssen Angebot des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers annehmen. © Anrita 1705/pixabay.com

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Nach § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber/Dienstherr den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Regelung zum Angebot von Homeoffice in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von 21. April 2021 gestrichen. Diese Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Im Gegenzug wurde durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende Regelung, die ebenfalls zum 23. April 2021 in Kraft getreten ist, aufgenommen: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen. Die Beschäftigten müssen allerdings das Angebot jetzt auch annehmen, falls sie nicht ihrerseits Gründe dagegen anführen können.

Die Gründe, die die Beschäftigten dagegen anführen können, wurden im Gesetz nicht näher erläutert. In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass Gründe, die dem entgegenstehen können, beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein können. Eine Mitteilung der/des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.

Gegen die Annahme des Angebots auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz können insbesondere folgende Gründe sprechen:

  • Räumliche Enge (zum Beispiel kleine Wohnung, kein gesondertes Arbeitszimmer oder gesonderter Arbeitsbereich),
  • Störungen durch Dritte (zum Beispiel Kinder im Distanzunterricht),
  • Datenschutz kann nicht sichergestellt werden (zum Beispiel wenn weitere Person in der Wohnung anwesend),
  • Arbeiten mit Handakten in Papierform,
  • unzureichende technische Ausstattung der Wohnung (zum Beispiel kein Internet-Anschluss oder zu geringe Bandbreitenverfügbarkeit).

Der Arbeitgeber/Dienstherr kann im Einzelfall eine Erklärung verlangen, aus welchen Gründen das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist.

Den der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
 

Nach oben
Kontakt

KOMBA-Gewerkschaft Bayern
Pfeuferstraße 33
81373 München
Tel.: 089 770253
Fax: 089 7250957
lg.bayern(at)komba.de 

Nach oben
Imagefilm der komba gewerkschaft

Imagefilm der komba gewerkschaft

Nach oben
Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Erfolge der KOMBA BAYERN in den letzten Jahren

Nach oben
komba vor Ort
Nach oben
Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der komba gewerkschaft

Nach oben
Mitbestimmung

Mitbestimmung: Personalratsarbeit - Informationen und Materialien vom dbb beamtenbund und tarifunion

Nach oben